BGH Beschluss v. - IX ZB 3/10

Versagung der Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

Gesetze: § 290 Abs 1 Nr 5 InsO

Instanzenzug: LG Chemnitz Az: 3 T 297/09 Beschlussvorgehend AG Chemnitz Az: 1517 IK 3600/06

Gründe

1Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

21. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht das Willkürverbot im Blick auf die getroffenen Feststellungen nicht missachtet. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt deshalb erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend, mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).

32. Auch liegt die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob möglicherweise doch zwei unterschiedliche Billardtische in Betracht zu ziehen sind, war der Schuldner verpflichtet, zu den Fragen der Treuhänderin konkrete Auskünfte zu erteilen.

4Die Auskunftspflicht des Schuldners bezieht sich auf alle das Verfahren betreffende Verhältnisse, insbesondere alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (, WM 2010, 524 Rn. 5; vom - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9). Konkrete Fragen des Treuhänders sind konkret zu beantworten. Es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenständen abzusehen (, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom - IX ZB 175/09, aaO Rn. 10). Diesen Verpflichtungen ist der Schuldner offensichtlich nicht nachgekommen. Er hat zunächst in seinem auf den datierten Schreiben an die Treuhänderin in Abrede gestellt, im Besitz eines Billardtisches zu sein. Im Anhörungstermin vom hat er den Besitz eingeräumt, sich aber geweigert, mitzuteilen, wo sich der Billardtisch befindet. In diesem Verhalten des Schuldners ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu sehen.

53. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser                                        Gehrlein                                         Vill

                       Fischer                                            Grupp

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Fundstelle(n):
OAAAD-61660