BGH Beschluss v. - IX ZB 242/08

Insolvenzverfahren: Fortbestand einer einem Rechtsanwalt im Eröffnungsverfahren erteilten Vertretungsvollmacht

Gesetze: § 117 Abs 1 InsO, § 89 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 2 T 131/08 Beschlussvorgehend AG Esslingen Az: 5 IN 190/06

Gründe

1Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO zwar statthaft, sie sind aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

21. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

3a) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 die Beschwerdebefugnis der weiteren Beteiligten zu 2 rügt, hat er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargelegt. Das Beschwerdegericht hat ersichtlich das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen; es hat nur im Hinblick auf die noch ausstehende Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters, die der Masse vorrangig zu entnehmen sein wird, andere Schlussfolgerungen für die Prognose, ob dieser Vergütungsanspruch die Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 beeinträchtigen kann, gezogen als der weitere Beteiligte zu 1. Darin liegt kein Gehörsverstoß (vgl. , NJW-RR 2007, 638 Rn. 7).

4b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die sofortige Beschwerde der Schuldnerin als zulässig zu betrachten, wirft keine klärungsbedürftigen Grundsatzfragen auf. Die Annahme einer wirksamen Vertretung durch einen schon im Eröffnungsverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten entspricht der einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die im Eröffnungsverfahren erteilte Vollmacht zur Vertretung eines Schuldners im Insolvenzverfahren nicht durch den Eröffnungsbeschluss gemäß § 117 Abs. 1 InsO erlischt (OLG Dresden, ZIP 2002, 2000; HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl. § 117 Rn. 1, 2, 4, 5; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 117 Rn. 6; Braun/Knoth, InsO 4. Aufl. § 117 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Ahrendt, 3. Aufl. § 117 Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. § 117 Rn. 8; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 117 Rn. 7; Hess, InsO, § 117 Rn. 9).

5Jedenfalls haben die im Beschwerdeverfahren neu durch die Schuldnerin beauftragten Prozessbevollmächtigten durch ihre Schriftsätze die Beschwerdeeinlegung durch die angeblich nicht mehr bevollmächtigten ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin nachträglich genehmigt und dadurch einen etwaigen Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Vertretung von Anfang an geheilt (§ 89 Abs. 2 ZPO). Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (, Rn. 12, BGHZ 128, 280, 283).

62. Ebenso sind die Beschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 2 unzulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung vorzunehmen sind, obliegt zuvörderst dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (, NZI 2008, 391 Rn. 3). Dies ist nicht der Fall.

73. Von weiterer Begründung zu den genannten Rechtsmitteln wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 abgesehen.

Kayser                                    Raebel                                 Gehrlein

                      Grupp                                    Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ZIP 2011 S. 1014 Nr. 21
NAAAD-61630