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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 2444/10

Gesetze: UStG § 4 Nr. 16UStG § 4 Nr. 14RL 77/388/EWGArt. 132 RL 77/388/EWG Art. 133 Abs. 1d

Gemeinschaftsrechtskonformität des § 4 Nr. 16 UStG i.d.F. bis

Leitsatz

  1. Die in § 4 Nr. 16 UStG (i.d.F. bis ) niedergelegten gesetzlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung verstoßen bei summarischer Prüfung nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

  2. Die in § 4 Nr. 16b UStG i.V.m. § 67 Abs. 1 u. Abs. 2 AO und in § 4 Nr. 16c i.V.m. § 4 Nr. 15b UStG (alte Fassung) geregelte 40%-Grenze begründet gegenüber den Fällen des § 4 Nr. 14 UStG (alte Fassung) weder eine nicht zu rechtfertigende gemeinschaftsrechtswidrige Ungleichbehandlung noch überschreitet sie die dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 133 der MwStSystRL zustehenden Ermessensgrenzen.

  3. Die in § 4 Nr. 16 UStG (i.d.F. bis ) enthaltenen Einschränkungen stellen gegenüber dem in § 4 Nr. 14 UStG umschriebenen Tatbestand keine unzulässige Differenzierung nach der Rechtsform des Erbringers ärztlicher bzw. arztähnlicher Leistungen dar, da der Gesetzgeber die durch die unterschiedlichen Befreiungsvoraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG und des § 4 Nr. 14 UStG hervorgerufene Ungleichbehandlung nicht auf die unterschiedliche Rechtsform des jeweiligen Leistungserbringers gestützt hat.

  4. Die Ungleichbehandlung, die sich aus dem unterschiedlichen Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG (soweit dieser auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b der MwStSystRL beruht) gegenüber dem des § 4 Nr. 14 UStG (soweit dieser auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe c der MwStSystRL beruht) ergibt, ist durch die Regelungen des Art. 132 Abs. 1 der MwStSystRL vorgeprägt und wird mithin vom Richtliniengeber als solche hingenommen, da bereits nach dem Wortlaut der Buchstaben b und c jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Gewährleistung der Steuerbefreiung aufgestellt werden.

  5. Die vom deutschen Gesetzgeber in den verschiedenen Tatbestandsvarianten des § 4 Nr. 16 UStG (alte Fassung) gewählten 40%-Schwellen sind mit dem Zweck vereinbar, nur in sozialer Hinsicht mit öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern vergleichbare „Einrichtungen gleicher Art” von der Umsatzsteuer zu befreien. Die dadurch entstehende Schlechterstellung bestimmter Privatkliniken führt zwar zu einem Wettbewerbsnachteil, nicht jedoch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs i.S.d. Art. 133 Buchstabe d der MwStSystRL.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-61492

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 18.01.2011 - 6 V 2444/10

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