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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 4212/04 EFG 2011 S. 1101 Nr. 12

Gesetze: UStG § 4 Nr. 10aUStG § 4 Nr. 10bRL 77/388/EWG Art. 13 Teil B a

Umsatzsteuerfreiheit von Führungsprovisionen bei offenen Mitversicherungen

Leitsatz

  1. Die Vereinbarung einer „Führungsprovision” im Rahmen einer offenen Mitversicherung ist nicht Teil eines einheitlichen Versicherungsvertrages sondern als separater Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter gem. § 675 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB zu qualifizieren.

  2. Die aufgrund der Führungsklausel erbrachten Leistungen sind daher nicht als unselbstständige Nebenleistung steuerbefreiter Versicherungsumsätze nach § 4 Nr. 10b UStG anzusehen.

  3. Die Steuerfreiheit der Leistungen aus der Führungsabrede bei offenen Mitversicherungen ergibt sich auch nicht unmittelbar auf Art 13 Teil B Buchstabe a der 6. EG –Richtlinie 77/388 EWG da die Richtlinienbestimmung nur zu Versicherungsumsätzen gehörige Dienstleistungen befreit, die von Versicherungsmaklern und –vertretern erbracht werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1101 Nr. 12
JAAAD-61491

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.12.2010 - 6 K 4212/04

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