Umsatzsteuerfreiheit von Führungsprovisionen bei offenen Mitversicherungen
Leitsatz
Die Vereinbarung einer „Führungsprovision” im Rahmen einer offenen Mitversicherung ist nicht Teil eines einheitlichen Versicherungsvertrages
sondern als separater Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter gem. § 675 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB zu qualifizieren.
Die aufgrund der Führungsklausel erbrachten Leistungen sind daher nicht als unselbstständige Nebenleistung steuerbefreiter
Versicherungsumsätze nach § 4 Nr. 10b UStG anzusehen.
Die Steuerfreiheit der Leistungen aus der Führungsabrede bei offenen Mitversicherungen ergibt sich auch nicht unmittelbar
auf Art 13 Teil B Buchstabe a der 6. EG –Richtlinie 77/388 EWG da die Richtlinienbestimmung nur zu Versicherungsumsätzen gehörige
Dienstleistungen befreit, die von Versicherungsmaklern und –vertretern erbracht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1101 Nr. 12 JAAAD-61491
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.12.2010 - 6 K 4212/04
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