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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 194/10

Gesetze: FGO § 6, FGO § 135, FGO § 149, RVG § 11 Abs. 2 Satz 6

Keine Kosten für die Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Leitsatz

Auch für die anwaltliche Vertretung zur Abwehr eines gegen Nicht-Mandanten gestellten und später zurückgenommenen Vergütungsfestsetzungsantrags können keine prozessual zu erstattenden Kosten festgesetzt werden.

Entsprechendes gilt für die Kosten anwaltlicher Vertretung im Erinnerungsverfahren betreffend die im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens - wie vorstehend - begehrte Kostenfestsetzung.

Nach Übertragung des Klageverfahrens auf den Einzelrichter entscheidet auch in Folgesachen einschließlich Kostenfestsetzungs-Erinnerungen im Kostensenat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2011 S. 720 Nr. 10
VAAAD-61474

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 02.12.2010 - 3 KO 194/10

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