Keine Kosten für die Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren
Leitsatz
Auch für die anwaltliche Vertretung zur Abwehr eines gegen Nicht-Mandanten gestellten und später zurückgenommenen Vergütungsfestsetzungsantrags
können keine prozessual zu erstattenden Kosten festgesetzt werden.
Entsprechendes gilt für die Kosten anwaltlicher Vertretung im Erinnerungsverfahren betreffend die im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens
- wie vorstehend - begehrte Kostenfestsetzung.
Nach Übertragung des Klageverfahrens auf den Einzelrichter entscheidet auch in Folgesachen einschließlich Kostenfestsetzungs-Erinnerungen
im Kostensenat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NJW-RR 2011 S. 720 Nr. 10 VAAAD-61474
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 02.12.2010 - 3 KO 194/10
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.