Verjährungsunterbrechung und -einrede in der Gerichtskosten-Erinnerung
Leitsatz
Bei der Verjährungsunterbrechung durch Beantragung oder Vornahme gerichtlicher oder behördlicher Vollstreckungshandlungen
kommt es, abgesehen von der Antragsrücknahme oder -ablehnung oder von der Aufhebung der Vollstreckungshandlung, nicht darauf
an, in welcher Zeit die Anträge bearbeitet werden, ob oder wann sie zu Vollstreckungsmaßnahmen führen und auch dem Schuldner
zugehen oder ob Vollstreckungshandlungen erfolglos bleiben.
Für die gegen Gerichtskosten erhobene Verjährungseinrede ist die Kostenerinnerung statthaft, über die der originäre Einzelrichter
des Kostensenats entscheidet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAD-61473
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 18.12.2010 - 3 KO 193/10
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