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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 193/10

Gesetze: BGB § 212GKG § 5GKG § 66 JBeitrO § 1 JBeitrO § 5 JBeitrO § 8

Verjährungsunterbrechung und -einrede in der Gerichtskosten-Erinnerung

Leitsatz

Bei der Verjährungsunterbrechung durch Beantragung oder Vornahme gerichtlicher oder behördlicher Vollstreckungshandlungen kommt es, abgesehen von der Antragsrücknahme oder -ablehnung oder von der Aufhebung der Vollstreckungshandlung, nicht darauf an, in welcher Zeit die Anträge bearbeitet werden, ob oder wann sie zu Vollstreckungsmaßnahmen führen und auch dem Schuldner zugehen oder ob Vollstreckungshandlungen erfolglos bleiben.

Für die gegen Gerichtskosten erhobene Verjährungseinrede ist die Kostenerinnerung statthaft, über die der originäre Einzelrichter des Kostensenats entscheidet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAD-61473

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 18.12.2010 - 3 KO 193/10

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