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FG München Urteil v. - 13 K 2802/08

Gesetze: AO § 90 Abs. 2, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 2 Abs. 7, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 50 Abs. 1 S. 1, GewStG § 1 Abs. 6

Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

Leitsatz

1. Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten erfordert eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung; dies ist gegeben wenn der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist, als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag.

2. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.

3. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten gleichen sich Währungsschwankungen grundsätzlich aus und deshalb ist eine Teilwertzuschreibung nicht möglich.

4. Bei kurzfristigen Verbindlichkeiten ist erforderlich, dass die Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung anhält.

5. Die Zuordnung von Gründungsaufwand und vorweggenommenem Aufwand, der im ausländischen Stammhaus angefallen und verbaucht wurde, wird auf die künftige inländische Betriebsstätte nach dem Veranlassungsprinzip zugerechnet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 884 Nr. 14
DStRE 2012 S. 142 Nr. 3
Ubg 2012 S. 194 Nr. 3
QAAAD-61467

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FG München, Urteil v. 18.10.2010 - 13 K 2802/08

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