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Umsatzsteuer | Seminarverpflegung generell nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei
Die Verpflegung von Seminarteilnehmern ist nur bei geringfügigen Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei (Bezug: § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i Richtlinie 77/388/EWG).
Nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei sind die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbands dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG um und ist entsprechend dieser Bestimmung auszulegen. Unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung kann die Verpflegung bei Tagesseminaren steuerbefreit sein, wenn es sich um eine für die Aus- oder Fortbildung unerlässliche Leistung handelt...