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Keine Ordnungshaft bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers
Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht ein Ordnungsgeld i. H. von bis zu 10.000 € androhen. Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist dagegen unzulässig. Bei der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers ist § 23 Abs. 3 BetrVG als spezialgesetzliche Vorschrift zu beachten. Diese sieht keine Ordnungshaft vor. Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin gegen eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats hatten die Vorinstanzen ihr aufgegeben...