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Bestätigungsvermerk bei Kapitalerhöhung der GmbH aus Gesellschaftsmitteln
Wird auf der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von (Gewinn-)Rücklagen in Stammkapital beschlossen, dann muss diesem Beschluss zwar eine geprüfte Bilanz zugrunde gelegt werden, um sicherzustellen, dass die umzuwandelnde Rücklage auch tatsächlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Die Bilanz – gleich ob Jahres- oder Zwischenbilanz – muss aber zumindest bei einer kleinen, nicht prüfungspflichtigen GmbH i. S. der § 267 Abs. 1, § 316 Abs. 1 HGB keinen uneingeschränk-ten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers enthalten, da insoweit der Umfang der Prüfung durch die Bestimmungen des GmbHG begrenzt wird (vgl. § 57f Abs. 2 und 3 GmbHG; ).