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Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG nicht mit den EU-Beihilferegeln vereinbar
Die sog. Sanierungsklausel im deutschen Unternehmenssteuerrecht, die es wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermöglicht, Verluste gegen künftige Gewinne zu verrechnen, ist nach Ansicht der EU-Kommission als staatliche Beihilfe anzusehen und widerspricht den EU-Beihilferegeln (vgl. Pressemitteilung IP/11/65 vom ; abzurufen unter: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/11/65&format=HTML &aged=0&language=DE&guiLanguage=en).
1. Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG
Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom (BGBl I S. 1959) wurde die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG um eine Sanierungsklausel ergänzt, durch die die (körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen) Verlustvorträge und Zinsvorträge (§ 8a Abs. 1 Satz 3 KStG, § 4h Abs. 5 Satz 3 EStG) im Sanierungsfall erhalten bleiben. Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wurde auf Anteilserwerbe begrenzt, die nach dem und vor dem erfolgen. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom (BGBl I S. 3950) wurde die Sanierungsklausel auf Dauer verankert (§ 34 Abs. 7c KStG). Sowohl die Einführung als auch die zeitliche Ausdehnung der Sanierungsklausel wurden – im Gegensatz zur Sonderregelung fü...