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NWB BB 3/2011 S. 68

Gründungszuschuss: Neues Urteil verhindert Kürzungen wegen Nebeneinkünften

Gründer aus Arbeitslosigkeit können einen Zuschuss für ihr Vorhaben beantragen. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich am zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeld. Bislang galt, dass evtl. vorhandene Nebeneinkünfte angerechnet wurden und den Zuschuss gemindert haben.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat dieser Praxis jetzt einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass Nebeneinkünfte nicht mehr auf den Gründungszuschuss angerechnet werden dürfen ().

Damit haben Arbeitslose, die eine Existenzgründung planen, Anspruch auf Zahlung eines Gründungszuschusses für neun Monate. Der Zuschuss setzt sich aus dem Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds zzgl. 300 € zur sozialen Absicherung zusammen.

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