Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umfirmierung der UG (haftungsbeschränkt)
Es ist umstritten, ob die Sonderregelungen für die UG (sog. „Mini-GmbH”) gem. § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG erst dann nicht mehr gelten, wenn das Stammkapital i. H. von 25.000 € tatsächlich vollständig eingezahlt worden ist. Das OLG München hat insofern entschieden, dass allein der Beschluss zur Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital der GmbH erreicht wird, noch nicht zu einem Wegfall dieser Sonderregelungen führt (Beschluss v. - 31 Wx 149/10 NWB VAAAD-58902). Dies bedeutet, dass das Stammkapital vollständig eingezahlt worden sein muss, damit die Sonderregeln für die UG nicht mehr gelten. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Mangels einer Entscheidung des BGH besteht für Berater allerdings noch keine bundeseinheitliche Beratungssicherheit. Vgl. zu den Regelungen für die UG auch Ehlers,...