Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG
Anmerkungen zum Ländererlass v. 1. 12. 2010
[i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 1. 12. 2010, BStBl 2010 I S. 1321Am haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder auf einen gleich lautenden Erlass zur neu eingeführten Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG geeinigt. Die Finanzverwaltung hat in ihrem Erlass den Anwendungsbereich des § 6a GrEStG über den Wortlaut des Gesetzes hinaus weiter eingeschränkt. Vor dem Hintergrund des Normzwecks, vor allem aber unter systematischen Gesichtspunkten ergeben sich dadurch nicht sachgerechte Differenzierungen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs des herrschenden Unternehmens, der grundstücks- oder beteiligungsbezogenen Zielrichtung sowie bei Verwirklichung sukzessiver Anteilsübergänge bleiben das grundlegende Verständnis betreffende Fragen, die in der weiteren Diskussion [i]Dettmeier/Geibel, NWB 8/2010 S. 582Anlass zu einer Änderung des gleich lautenden Erlasses geben sollten.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Begriff „Unternehmen„
[i]Finanzverwaltung stellt auf umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff ab...Die Finanzverwaltung vertritt in Tz. 2.2 des Erlasses die Ansicht, dass als “herrschende Unternehmen“ nur solche Rechtsträger fungieren können, die Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn sind. Sie scheint dabei auf § 2 UStG abstellen zu wollen. Nähere Ausführungen zu ei...