Ein „anderer Arbeitsplatz” i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist grds. jeder „zum Arbeiten bestimmte Platz”. Die Abzugsbeschränkung
setzt keinen eigenen und räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Großraumbüro kann einen anderen Arbeitsplatz
i. S. der Abzugsbeschränkung darstellen.
Steht einem Steuerpflichtigen bei seinem ArbG ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung und nutzt er sein häusliches Arbeitszimmer
nach Feierabend/am Wochenende zur Vertiefung von Sprachkenntnissen, so kann er den Abzug der Anwendungen für sein häusliches
Arbeitszimmer nicht geltend machen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 602 Nr. 7 SAAAD-61261
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.06.2010 - 12 K 482/08