Einkommensbesteuerung der Arbeitgeberanteile an einer Schweizer
Pensionskasse und an eine Stiftung
Leitsatz
1. Beiträge eines in der Schweiz
ansässigen Arbeitgebers an eine Schweizer Pensionskasse zur Absicherung eines
in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmers für den Fall der Invalidität, des
Alters oder des Todes gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn nach § 19 Abs.
1 S. 1 Nr. 1 EStG.
2. Beiträgen des Schweizer
Arbeitgebers an eine Stiftung fehlt die Arbeitslohnqualität, wenn die Stiftung
als patronaler Wohlfahrtsfonds lediglich reine Ermessensleistungen ausrichtet,
auf die kein Anspruch des Arbeitnehmers/Destinatärs besteht.
3. Spar- und Risikobeiträge eines
Schweizer Arbeitgebers sind nur insoweit steuerfreier Arbeitslohn gem. § 3 Nr.
62 S. 1 EStG, als sie für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers im Bereich
der obligatorischen beruflichen Vorsorge notwendig sind.
4. Der von dem Schweizer Arbeitgeber
freiwillig gezahlte Betrag an die Schweizer Pensionskasse ist nicht nach § 3
Nr. 62 EStG als Lohnzuwendung steuerfrei, da die die Beiträge des Arbeitgebers
an die Pensionskasse für die berufliche Vorsorge des Arbeitnehmers geleistet
wurden. Der Arbeitgeberanteil zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist
dagegen nicht als Beitrag zugunsten des einzelnen Arbeitnehmers ausgestaltet,
sondern „fremdnützig” direkt und allein zugunsten der jeweils
aktuell Leistungsberechtigten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAD-61234
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.11.2010 - 3 K 273/07
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