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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 323/09

Gesetze: EStG § 17 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 4, EStG § 3c Abs. 2, EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c

Kein Halbabzugsverbot für durch Einnahmen aus der Anteilsveräußerung geminderten Auflösungsverlust, sofern niemals Ausschüttungen erfolgten

Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG

Leitsatz

1. Der aus der Insolvenz einer GmbH entstandene Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 EStG unterliegt, nach dem zu keiner Zeit offene oder verdeckte Ausschüttungen erfolgt sind, auch dann nicht dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, wenn nachträglich aus der Veräußerung der GmbH-Anteile verlustmindernde Einkünfte erzielt werden.

2. Veräußert der Insolvenzverwalter einer GmbH noch im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den gesamten Geschäftsbetrieb der GmbH auf einen Betriebserwerber, so dass die Geschäftsanteile der GmbH, die nur noch als sog. Hülle ohne eigenes Anlage- und Umlaufvermögen anzusehen ist, wertlos sind, ist der Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 EStG bereits in diesem Jahr entstanden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1241 Nr. 20
KÖSDI 2011 S. 17378 Nr. 4
BAAAD-61232

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.05.2010 - 3 K 323/09

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