BGH Beschluss v. - IX ZB 8/10

Versagung der Restschuldbefreiung: Anforderungen an den Gläubigerantrag

Gesetze: § 296 Abs 1 InsO

Instanzenzug: LG Würzburg Az: 3 T 2336/09 Beschlussvorgehend AG Würzburg Az: 3 IN 69/06 Beschluss

Gründe

I.

1In dem auf Eigenantrag am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde diesem mit Beschluss vom die Restschuldbefreiung ankündigt und das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben vom beantragte die weitere Beteiligte zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nicht angemeldet hatte, einen Sondervorteil durch Zahlung eines Betrages von 300 Euro gewährt habe.

2Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung dieser Beschlüsse.

II.

3Die zulässigen Rechtsmittel des Schuldners sind begründet.

4Der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig. Nach der Vorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO ist ein Antrag eines Gläubigers nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht worden sind. Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letztere liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4 mwN).

5Vorliegend ergibt sich aus dem Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 nicht, dass der Schuldner durch die Zahlung eines Betrags von 300 Euro an den Gläubiger - unterstellt der von dessen Lebensgefährtin überwiesene Betrag stammt überhaupt vom Schuldner - die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Die Versagungsantragstellerin hat hierzu nichts dargelegt. Worin die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegen soll, ist nicht zu erkennen. Die weitere Beteiligte zu 1 hätte zumindest darlegen müssen, dass die von der Lebensgefährtin des Schuldners an den Gläubiger überwiesenen 300 Euro aus dem Vermögen des Schuldners stammen und als pfändbare Bezüge an den Treuhänder hätten abgeführt werden müssen. Da die Beteiligte zu 1 hierzu keine Angaben gemacht hat, fehlt es an der Glaubhaftmachung einer gläubigerbeeinträchtigenden Obliegenheitsverletzung. Eine Versagung der Restschuldbefreiung hätte aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 1 daher nicht erfolgen dürfen. Auf Weiteres kommt es nicht an.

6Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat sich der Senat an dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag orientiert, den der Schuldner voraussichtlich für die Befriedigung seiner Gläubiger einzusetzen hat, wenn ihm die Restschuldbefreiung versagt wird.

Kayser                                Raebel                                   Pape

                    Grupp                                 Möhring

Fundstelle(n):
JAAAD-61196