Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Bayreuth, 42 T 6/10 vom
Gründe
I. Mit notariellem Vertrag vom kaufte die A. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) von der Beteiligten zu 2 mehrere Grundstücke, finanziert durch einen Kredit der Beteiligten zu 3. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom wurde der Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Er widersprach gegenüber dem beurkundenden Notar der Vorlage der Kaufvertragsurkunde bei dem Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung, weil er den Kaufvertrag aufgrund einer beiden Vertragsparteien bekannten, aber nicht beurkundeten Provisionsabrede der Verkäuferin mit einer malaysischen Firma für nichtig hielt. Der Notar erließ einen Vorbescheid und kündigte den weiteren Vollzug der Urkunde an.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Gerichtskosten hat es den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte auferlegt; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten hat es nicht angeordnet.
Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.
II. Das Beschwerdegericht meint, der Notar dürfe die Urkunde nicht vollziehen, weil der Vertrag offenkundig nichtig sei. Die Vermittlungsprovision sei von der Verkäuferin zu tragen, obwohl die malaysische Vermittlungsfirma - wenn sie überhaupt existent sei - nur für die Käuferin tätig gewesen sein könne. Eine Vereinbarung, durch die sich Käufer oder Verkäufer verpflichteten, die der anderen Seite angefallene Maklerprovision zu übernehmen, sei beurkundungspflichtig. Weil diese Frage höchstrichterlich nicht entschieden sei, werde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 81 FamFG, wobei das Gericht nach § 81 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG zugrunde zu legen habe, dass beide Beteiligte wegen der verschwiegenen Provisionsabrede durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hätten.
III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist zwar statthaft gemäß § 15 Abs. 2 BNotO, § 70 Abs. 1 FamFG. Denn die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist anders als nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG aF zulässig (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 81 FamFG Rn. 14 mwN), weil der Gesetzgeber das Verbot der isolierten Anfechtung bei der Reform des Verfahrensrechts bewusst aufgegeben und dies mit der verstärkten Orientierung der Kostenentscheidung am Verfahrensverhalten der Beteiligten begründet hat (BT-Drucks. 16/6308 S. 216).
2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung aber den Entscheidungsgründen zufolge auf die Beteiligten beschränkt, die in der Hauptsache beschwert sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus den Entscheidungsgründen ergeben. Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsoder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senat, Beschluss vom - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; , NJW 2009, 2450, 2451 jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer bestimmten Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreifen will (, NJW-RR 2004, 426, 427).
Danach erstreckt sich die Zulassung nicht auf den Beteiligten zu 1. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergäben sich aus der grundsätzlichen Bedeutung der Reichweite der Beurkundungspflicht bei Übernahme einer Provisionsverpflichtung des jeweils anderen Teils eines Grundstückskaufvertrags und der Folgen ihrer Verletzung. Damit hat es die Zulassung zwar nicht nur auf die Hauptsache, sondern auch auf die Kostenentscheidung erstreckt; eine die Kostenentscheidung ausnehmende Teilzulassung wäre ohnehin nicht möglich. Es hat aber die Rechtsbeschwerde nicht für denjenigen Beteiligten zugelassen, der nicht durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur durch die Nebenentscheidung beschwert ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die aus Sicht des Berufungsgerichts grundsätzliche Rechtsfrage bei einer isoliert gegen die Nebenentscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 nicht stellte und ein von dieser Seite geführtes Rechtsbeschwerdeverfahren damit nicht geeignet war, zu ihrer Klärung beizutragen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach der auf Seiten des Beteiligten zu 1 angefallenen Verfahrensgebühr (0,5 Verfahrensgebühr nach RVG KV Nr. 3500; vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 147/09).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAD-61137