BGH Urteil v. - XI ZR 348/09

Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs für einen Vertrag mit unechter Abschnittsfinanzierung und fehlender Gesamtbetragsangabe

Gesetze: § 195 BGB vom , § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 4 Abs 1 S 4 Nr 1 Buchst b VerbrKrG vom , Art 229 § 6 Abs 4 BGBEG

Instanzenzug: Az: 13 U 17/08 Urteilvorgehend Az: 37 O 473/06 Urteil

Tatbestand

1Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie mit der Beklagten zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung geschlossen haben, hilfsweise die Rückzahlung des Disagios und überzahlter Zinsen.

2Die Kläger wurden im Dezember 1997 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis ohne Eigenkapital über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "V. GbR" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts gewährte ihnen die Beklagte mit Vertrag vom 27./ ein endfälliges Darlehen in Höhe von 70.000 DM mit einem Disagio von 10% des Nennbetrages des Kredits. Der bis zum festgeschriebene Nominalzinssatz betrug 5,75% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Zinsraten in Höhe von 1.006,25 DM. Als Gesamtbelastung der Kläger wurde der "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung" mit der dann noch bestehenden Restschuld des bis zum durch die Auszahlung einer Lebensversicherung zu tilgenden Darlehens (20.245 DM + 70.000 DM) angegeben. Als Sicherheiten traten die Kläger der Beklagten ihre Ansprüche aus mehreren Lebensversicherungen ab und verpfändeten ihr den Fondsanteil. Zusammen mit dem Darlehensvertrag unterzeichneten die Kläger eine Widerrufsbelehrung, in der es heißt:

"Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen.

Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande.

Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen."

3Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von den Klägern unterschrieben wurde:

"Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Widerrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."

4Ferner unterzeichneten die Kläger eine dem Darlehensvertrag beigefügte "Besondere Erklärung", in der die Beklagte die Kläger über das sog. Aufspaltungsrisiko informierte und sie unter anderem darauf hinwies, dass sie den Kredit "unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken" zurückzuzahlen hätten. In der Folge wurde die Valuta zum Erwerb des Fondsanteils verwendet.

5Am 25./ vereinbarten die Parteien eine Prolongation des Darlehensvertrages mit einem veränderten Nominalzinssatz von 7,8% p.a., einer Festschreibung bis zum und jeweils zum 30. eines Monats fällig werdenden Zinsraten in Höhe von 232,64 Euro. Erneut wurde der "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung" mit der dann noch bestehenden Restschuld angegeben.

6In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger zunächst die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom haben sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenerklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. In erster Linie haben die Kläger die Rückzahlung ihrer auf das Darlehen geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 15.760,56 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung des Fondsanteils, die Feststellung, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr hat, und die Rückübertragung der abgetretenen Lebensversicherungen verlangt. Mit verschiedenen Hilfsanträgen haben sie unter anderem die Erstattung des Disagios in Höhe von 3.579,04 Euro nebst Zinsen sowie die Rückzahlung der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. seit Januar 2002 überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung begehrt.

7Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Hauptanträge wegen der von den Klägern ab Januar 2003 über einen Zinssatz von 4% p.a. hinaus erbrachten Zinszahlungen zur Zahlung von 5.100,30 Euro nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens lediglich eine Verzinsung in Höhe von 4% p.a. schulden. Einen Rückforderungsanspruch der Kläger bezüglich der vor diesem Zeitpunkt liegenden Zinszahlungen sowie des Disagios hat es als verjährt angesehen. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Einbeziehung der seit Januar 2002 über einen Zinssatz von 4% p.a. hinausgehenden Zinszahlungen sowie des Disagios zur Zahlung von 9.305,70 Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision ihre bislang erfolglosen Hauptanträge weiter.

Gründe

I.

8Das Berufungsgericht hat seine in WM 2010, 253 ff. veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9Ein Anspruch der Kläger auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestehe ungeachtet der Frage, ob ein Haustürgeschäft vorgelegen habe, nicht, weil die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG (in der Fassung vom , im Folgenden: aF) verstrichen sei. Diese Frist sei mit der im Darlehensvertrag erteilten Widerrufsbelehrung wirksam in Lauf gesetzt worden, denn die Belehrung enthalte keinen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG aF unzulässigen Zusatz. Dies gelte auch für die von den Klägern unterzeichnete "Besondere Erklärung", denn diese sei sogar geeignet, möglicherweise verursachte Zweifel zu zerstreuen.

10Den Klägern stehe jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung im Jahre 2002 überzahlter Zinsen sowie des bei Vertragsabschluss geleisteten Disagios zu, der nicht verjährt sei. Die hierfür seit dem geltende Regelverjährungsfrist des § 195 BGB beginne erst zu laufen, wenn die subjektiven Voraussetzungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlägen. Zwar komme es insoweit für einen Bereicherungsanspruch nur darauf an, dass der Gläubiger dessen objektive Voraussetzungen kenne, während es unerheblich sei, ob er hieraus zutreffende rechtliche Schlussfolgerungen ziehe. Der Verjährungsbeginn sei hier jedoch ausnahmsweise hinausgeschoben, weil hinsichtlich der Fragen, welche Anforderungen an die Gesamtbetragsangabe in einem Verbraucherdarlehensvertrag zu stellen seien und insbesondere welche Folgen eine zwar vorhandene, jedoch fehlerhafte Gesamtbetragsangabe nach sich ziehe, bis zum Jahr 2006 eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestanden habe. Erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. April und vom (XI ZR 193/04 bzw. 119/05) seien diese Fragen geklärt und die verschiedenen Fallgruppen voneinander abgegrenzt worden. Den Klägern sei deshalb vorher eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen.

II.

11A. Die Revision der Beklagten

12Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Beklagte darin zur Rückzahlung des Disagios in Höhe von 3.579,04 Euro sowie der im Jahre 2002 über den Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlten Zinsen in Höhe von 626,36 Euro, zusammen 4.205,40 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist.

131. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Verjährung des von den Klägern unter Hinweis auf die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag vom 27./ geltend gemachten Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verneint. Für einen solchen Anspruch gilt ab dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 195 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren (Senat, Urteil vom - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 10). Diese Frist war, wie die Revision zu Recht geltend macht, bei Einreichung der Klage am bereits abgelaufen.

14a) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen (Senat, Urteil vom - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 11 mwN).

15Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von diesen Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47 und vom - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12, jeweils mwN).

16b) Nach diesen Grundsätzen waren hier nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt am erfüllt.

17aa) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Disagios im Zeitpunkt der Kreditauszahlung, hier im Jahr 1998, sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt wird, ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger insoweit zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden (vgl. Senat, Urteil vom - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15 mwN).

18Die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der Darlehenszinsen in Raten von 1.006,25 DM ist hingegen jeweils vierteljährlich zum 30. des letzten Quartalsmonats fällig geworden. Die Kläger haben diese Verpflichtung im Jahre 2002 durch ihre Zinszahlungen vom 30. März, vom 30. Juni, vom 30. September und vom erfüllt. Hinsichtlich ihrer im Jahr 2002 über einen Zinssatz von 4% p.a. hinaus erbrachten Zinszahlungen ist ihr Bereicherungsanspruch deshalb jeweils zu diesen Zeitpunkten entstanden.

19bb) Mithin hatten die Kläger bereits im Zeitpunkt der Entstehung ihrer bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche hinsichtlich des Disagios und der überzahlten Zinsen Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Diese Kenntnis ergab sich ohne weiteres daraus, dass in dem Darlehensvertrag vom 27./ nicht sämtliche Teilleistungen ausgewiesen waren, die die Kläger während der gesamten Vertragslaufzeit würden erbringen müssen, denn der Vertrag weist den Gesamtbetrag aller Zahlungen ausdrücklich nur "bis zum Ende der Zinsbindung" aus. Eine entsprechende Betragsangabe bis zum Ende der gesamten Vertragslaufzeit enthält er hingegen nicht (vgl. Senat, Beschluss vom - XI ZR 204/08, juris und Urteil vom - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 16).

20cc) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts bestand bis zum Jahre 2006 auch keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der hier in Rede stehenden Bereicherungsansprüche, so dass den Klägern die Erhebung auch nur einer Feststellungsklage nicht zumutbar gewesen wäre.

21Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich. Davon kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein. Soweit ersichtlich hat es in Rechtsprechung und Schrifttum zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Zweifel daran gegeben, dass auch bei einer so genannten unechten Abschnittsfinanzierung, wie sie hier vorliegt, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b) VerbrKrG (in der Fassung vom , im Folgenden: aF) eine Pflicht zur Gesamtangabe aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen besteht und dass es nicht ausreicht, wenn die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Zahlungen und die bei Ablauf der Zinsbindung bestehende Restschuld aufgeführt werden (vgl. Senat, Urteile vom - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544; vom - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307; vom - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 25 ff., jeweils mwN). Deswegen hat der Senat eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage insoweit in keinem Fall auch nur in Erwägung gezogen (Senat, Urteile vom - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 30; vom - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 45 ff.; Beschluss vom - XI ZR 204/08, juris und Urteil vom - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 17).

22B. Die Revision der Kläger

231. Die Revision der Kläger ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung zugelassen. Eine Einschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit hervorgeht (vgl. Senat, Urteil vom - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 5 mwN). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen mit einer divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu der seiner Ansicht nach nicht eindeutig geklärten Frage begründet, wann ein Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe im Sinne von § 4 Abs. 1 VerbrKrG aF verjährt. Darin liegt keine hinreichend klare Beschränkung der Zulassung.

242. Die Revision der Kläger hat jedoch keinen Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine ordnungsgemäße Belehrung der Kläger nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch unter Berücksichtigung der "Besonderen Erklärung" zum Darlehensvertrag der Parteien vom 27./ bejaht und deshalb die Frist für einen den Klägern nach diesem Gesetz möglicherweise zustehenden Widerruf als abgelaufen angesehen hat, halten rechtlicher Überprüfung stand.

25Wie der erkennende Senat nach dem Erlass des Berufungsurteils bereits mit Urteil vom für eine gleichlautende Widerrufsbelehrung und eine gleichlautende "Besondere Erklärung" entschieden und näher begründet hat, entspricht die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF und ergibt sich auch aus der gleichzeitigen Verwendung des Zusatzformulars "Besondere Erklärung", in dem die Beklagte auf das Aufspaltungsrisiko, also auf ein möglicherweise unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hinweist, nichts anderes (Senat, Urteil vom - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 27).

26Im Übrigen weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass sich die Widerrufsbelehrung einerseits und die "Besondere Erklärung" andererseits für den Kreditnehmer erkennbar auf völlig unterschiedliche Sachverhalte beziehen. Während die Widerrufsbelehrung den Kreditnehmer über die Situation aufklärt, die "im Falle des Widerrufs" besteht, gilt die "Besondere Erklärung" ersichtlich für den Fall, dass der Kreditvertrag Bestand hat.

III.

27Nach alledem ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Dagegen ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Beklagte zur Rückzahlung des Disagios und der im Jahre 2002 von den Klägern über den Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlter Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit ist die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Der Senat kann das selbst entscheiden, da es keiner weiteren Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen einer Verjährung des Rückzahlungsanspruches der Kläger aus Bereicherung bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Wiechers                                          Joeres                                   Mayen

                         Ellenberger                                   Matthias

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 1278 Nr. 18
ZIP 2011 S. 1046 Nr. 22
HAAAD-61136