EuGH - C-23/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 7
Rechtsfrage
1. Hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf
Ausfuhrerstattung, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle (Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 800/1999) abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist?
2. Sofern die 1. Frage bejaht wird: Ist das für die Zahlung der Erstattung zuständige Hauptzollamt an die nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden?
3. Sofern die 2. Frage verneint wird: Darf die Erstattungsstelle in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens den Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung wörtlich nehmen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf ablehnen, dass der Erstattungsantragsteller nicht Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei, oder ist die Erstattungsstelle verpflichtet, wenn zwischen der Angabe des Ausführers in Feld 2 der Ausfuhranmeldung und dem in Feld 40 in Bezug genommenen Vorpapier und/oder dem Inhaber der in Feld 44 angegebenen Ausfuhrlizenz ein Widerspruch besteht, beim Erstattungsantragsteller nachzufragen und den Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung gegebenenfalls von Amts wegen zu korrigieren?
Ausfuhranmeldung; Ausfuhrlizenz; Berichtigung; Erstattung
Fundstelle(n):
AAAAD-61108