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Tankkarten, Tank- und Geschenkgutscheine: Barlohn oder Sachlohn?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAD-61029Mit Urteilen v. - VI R 27/09 NWB HAAAD-61016, VI R 21/09 NWB XAAAD-61015, VI R 41/10 NWB RAAAD-61017, VI R 40/10 (nv), VI R 26/08 (nv) entschied der BFH erstmals zur einkommensteuerrechtlichen Einordnung von Tankgutscheinen und Tankkarten als Sachlohn. Er erweitert den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und verwirft die Verwaltungsregelung dazu.
Eine ausführliche Fassung des Beitrags finden Sie unter .
Rechtsgrundlage des Zuflusses ist entscheidend
[i]Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden EinnahmenOb Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Unerheblich ist, wie der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Sachlohn liegt also auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gestattet, eine Sache oder Dienstleistung auf seine Kosten bei einem Dritten zu erwerben. [i]Änderung der Rechtsprechung: Sachbezug auch bei Zahlung unter AuflageUnter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (Änderung gegenüber , BStBl 2005 II S. 137) entschied der BFH weiter, dass Sachbezüge i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen...