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Mietrecht | Keine Kündigung wegen Eigenbedarfs für eine GmbH & Co. KG
Der BGH hat eine Zurechnung des Eigenbedarfs eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Gesellschaft unter Hinweis darauf befürwortet, dass zwischen einer GbR und einer nicht gesellschaftlich verbundenen (einfachen) Vermietermehrheit oft kein nennenswerter Unterschied besteht, der eine Ungleichbehandlung rechtfertige ( NWB KAAAC-53628). Diese Überlegungen lassen sich nicht auf eine Personenhandelsgesellschaft (hier: [i]BGH, Urteil v. 15. 12. 2010 - VIII ZR 210/10 NWB EAAAD-60917 GmbH & Co. KG) übertragen. Eine solche Gesellschaft kann Wohnräume weder als Wohnung für sich noch für Familienangehörige benötigen, denn Familienangehörige i. S. des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann es insoweit schon begrifflich nicht geben.