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BGH 19.01.2011 IV ZR 169/10, NWB 7/2011 S. 504

Erbrecht | Kein Vorkaufsrecht des Erbanteilserwerbers auch bei nachträglicher Erbenstellung

Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht (§ 2034 Abs. 1 BGB). Dieses ist zwar vererblich (§ 2034 Abs. 2 Satz 2 BGB), aber nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragbar. Deshalb geht nach ständiger Rechtsprechung das Vorkaufsrecht nicht auf den Erwerber über, wenn ein Miterbe seinen Erbanteil veräußert. Es lebt auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn dieser einen Miterben später beerbt. Die Großmutter des Klägers war zu 50 % Miterbin eines Nachlasses. Diesen Anteil erwarb der Kläger zunächst durch Überlassungsvertrag; später beerbte er seine Großmutter durch Erbvertrag und wollte daraufhin Vorkaufsrechte ausüben. Das Berufungsgericht hatte die Meinung vertreten, mit dem Tod der Großmutter habe sich deren formelle Miterbenstellung wieder in der...

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