Gleich lautender Ländererlass BStBl 2011 I S. 152

Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 Gewerbesteuergesetz) bei der gewinnerhöhenden Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Einkommensteuergesetz nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht

Nach § 7g Absatz 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 7g Absatz 1 Satz 2 und 4 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach § 7g Absatz 1 EStG abgezogenen Betrag nicht übersteigen (§ 7g Absatz 2 Satz 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können im Jahr der Investition um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die vorgenommene Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung, erhöhte Absetzung und Sonderabschreibung sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a EStG verringern sich entsprechend. Zu dieser Regelung gilt gewerbesteuerlich Folgendes:

Ein bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gewinnmindernd in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag wirkt sich gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nach der Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 7g EStG wird zur Vermeidung von Härten die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags auf Antrag aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in den Gewerbeertrag einbezogen, soweit die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags den Gewerbeertrag nicht gemindert hat.

Diese Erlasse [1] sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Sie ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Inhaltlich gleichlautend
Gleich lautender Ländererlass v.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 -G 1498/1
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 33-G 1498-007-51126/10
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III A -G 1498-2/2010
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 35 -G 1421 -4/01
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - G 1498 - 323
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 53 -G 1498 - 004/09
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - G 1421 A - 044 - II42
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 302 -G 1421 - 2010/001 - 001
Niedersächsisches Finanzministerium v. - G 1421 - 38 - 31 1
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - G 1498 - 4 - V B 4
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz v. - G 1421 A - 10-001
Ministerium der Finanzen des Saarlandes v. - B/3 -G 1498-1#001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 33 -G 1400-2/55-58620
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 43 -G 1498 - 5
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 3010 -G 1421 - 039
Thüringer Finanzministerium v. - G 1498 A - 2 - 204


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 152
IAAAD-61020

1Erlasse = gleich lautender Ländererlass.