Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 7, die sich auf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie auf Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, und die Beschwerde des Beigeladenen zu 8, die daneben auch die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erhebt, haben keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt ( BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Soweit die Beschwerde des Beigeladenen zu 8 sich gegen die Annahme eines verfolgungsbedingten Verlusts der mittelbaren Beteiligung des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1 bis 6, Dr. Walter G., an der A. AG als der ursprünglichen Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke wendet, arbeitet sie keine noch ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts heraus. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 REAO im Stil einer Berufungsbegründung zu kritisieren und der verwaltungsgerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung die eigene gegenüberzustellen. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 7 formuliert ebenfalls keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, sondern schließt sich nur dem verfassungsrechtlichen Vorbringen des Beigeladenen zu 8 an. Unabhängig von den Darlegungsmängeln fehlt eine grundsätzliche Bedeutung auch, weil in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass sowohl die Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 bis 3 REAO als auch der Vorrang des Restitutionsanspruchs des Erstgeschädigten nach § 3 Abs. 2 VermG mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang stehen (Beschlüsse vom - BVerwG 7 B 180.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 34 und vom - BVerwG 7 B 37.06 - LKV 2006, 467 f.).
2. Die geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.
Eine Abweichung von dem BVerwG 8 B 120.02 - (n.v.) ist nicht dargelegt. Dazu genügt nicht vorzutragen, dieser Beschluss sei im Gegensatz zum angegriffenen Urteil von einem Ausschluss der Rückübertragung infolge des Grundstückserwerbs der Beigeladenen zu 7 ausgegangen. Vielmehr müssten die Beschwerdeführer dartun, dass ein bestimmter, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz einem im zitierten Beschluss aufgestellten ebensolchen, diesen Beschluss tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (vgl. BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier.
Das angegriffene Urteil geht davon aus, eine wirksame Verfügung über das Eigentum an einem zurückverlangten Grundstück lasse den Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG entfallen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass erstens über das Grundstückseigentum selbst - und nicht nur über einen Erbteil - verfügt wurde, und die Verfügung zweitens nicht unentgeltlich war. Einen diesem Rechtssatz widersprechenden, den BVerwG 8 B 120.02 - tragenden Rechtssatz zu § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zeigen beide Beschwerden nicht auf. Sie beziehen sich auf die Ausführungen des zitierten Beschlusses zur Grundsatzrüge, die die Beigeladene zu 7 und ihr Rechtsvorgänger seinerzeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der Grundstücksverkehrsgenehmigung für den notariellen Schenkungsvertrag vom erhoben hatte. Der Senat verneinte damals eine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der zeitlich vor der Schenkung liegende Erbteilskauf durch den schenkenden Miterben mangels Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides unwirksam war. Nach seiner Rechtsauffassung wäre diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht zu klären gewesen, weil unabhängig von Bedenken gegen die Wirksamkeit des Erbteilskaufs jedenfalls der nachfolgende Erwerb des Grundstücks durch die Beigeladene zu 7 wirksam gewesen sei. Diese Annahme beruhte auf der Erwägung, die ausschließlich zivilrechtlich zu beurteilende Wirksamkeit des Grundstückserwerbs sei wegen der erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung zu bejahen und entfalle selbst bei bestandskräftiger Aufhebung dieser Genehmigung nicht, weil dadurch nur ein schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis begründet werde. Die nachfolgende Anmerkung, die wirksame Veräußerung führe zum Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs und wandle ihn in einen Erlösauskehranspruch um, hat für die maßgebliche Annahme der Wirksamkeit des Grundstückserwerbs keine tragende Bedeutung mehr. Sie ergänzt diese nur um ein obiter dictum zu den Rechtsfolgen einer wirksamen Verfügung.
Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von dem BVerwG 7 C 63.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20) oder dem - (VIZ 1999, 346) ab. Unabhängig davon, dass die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt, liegt auch keine Divergenz vor. Beide Urteile betreffen den Verkauf anmeldebelasteter Grundstücke und gehen davon aus, dass die Wirksamkeit des Veräußerungs- und des Verfügungsgeschäfts von der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung abhängt, und die wirksame Grundstücksveräußerung zum Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs führt. Damit besteht kein Rechtssatzwiderspruch zur Annahme des Verwaltungsgerichts, die Restitution eines Grundstücks könne zwar durch eine wirksame Grundstücksveräußerung, aber nicht durch einen Erbteilskauf ausgeschlossen werden. Eine Abweichung besteht auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht meint, § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG sei nach seinem Sinn und Zweck nur auf entgeltliche Verfügungen, und nicht auf Schenkungen anzuwenden. Zur Frage der teleologischen Reduktion bei unentgeltlichen Verfügungen verhalten sich die angeblichen Divergenzentscheidungen nicht. Diese Frage war für sie auch nicht entscheidungserheblich.
Einwände gegen die Richtigkeit der Annahme, die Beigeladene zu 7 habe das Grundstück unentgeltlich erworben, wurden erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am mit Schriftsatz der Beigeladenen zu 7 vom geltend gemacht. Unabhängig davon könnten sie keine Divergenz begründen, weil sie keinen Rechtssatzwiderspruch, sondern nur die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht betreffen.
3. Das Urteil leidet schließlich nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Dem Beschwerdevorbringen ist keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat keine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, indem es die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG entgegen seiner vorläufigen, im Rechtsgespräch mit den Beteiligten geäußerten Rechtsauffassung verneint hat.
Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gewährleistet, dass die Beteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen äußern können. Er verbietet, eine Gerichtsentscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste ( BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170; - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Daraus folgt nicht, dass das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht von einem im Rechtsgespräch gegebenen Hinweis zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung abrücken dürfte. Solche Hinweise dienen der Gewährung rechtlichen Gehörs, indem sie den Beteiligten ermöglichen, zum bisherigen Stand der gerichtlichen Überlegungen Stellung zu nehmen und ihre eigene, abweichende Auffassung ergänzend zu begründen (vgl. BVerwG 4 CB 8.79 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 26). Gerade wegen dieser Hinweisfunktion muss ein gewissenhafter Prozessbeteiligter damit rechnen, dass das Gericht sich bei seiner abschließenden Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO, der das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen ist, einer anderen im Rechtsgespräch erörterten, von seiner ursprünglichen Tendenz abweichenden Auffassung anschließt. Das ist hier geschehen. Die streitige Rechtsfrage, ob § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG den Anspruch auf Bruchteilsrestitution eines Grundstücks ausschließt, wenn nicht das Grundstück, sondern Erbteile den Gegenstand der Veräußerung bildeten, wurde im erstinstanzlichen Verfahren bereits schriftsätzlich unter Hinweis auf die im angegriffenen Urteil zitierte Rechtsprechung diskutiert und war nach dem Beschwerdevorbringen auch Gegenstand des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführer mussten daher damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner abschließenden Überzeugungsbildung der von den Beigeladenen zu 1 bis 6 vertretenen Gegenauffassung anschließen könnte. Ebenso mussten sie davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG bei unentgeltlichen Veräußerungen ( BVerwG 8 B 31.00 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 37) berücksichtigen würde.
Das angegriffene Urteil beruht auch nicht auf einem Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens. Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. und 638, 639/90 - BVerfGE 87, 363 <392> m.w.N.; BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N. und vom - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Das Gericht muss aber nicht auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten eingehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat ( a.a.O. S. 23 m.w.N.).
Danach musste das angegriffene Urteil sich nicht ausdrücklich mit dem Einwand auseinandersetzen, eine wirksame vermögensrechtliche Anmeldung sei im März 1992 nur für den antragstellenden Miterben und die Reste des Vermögens der "...", aber nicht für die gesamte Erbengemeinschaft noch für die streitgegenständlichen Grundstücke vorgenommen worden, und das Flurstück "..." werde auch im Antrag vom nicht erwähnt. Dass jedenfalls dieser Antrag für alle Miterben gestellt wurde, war angesichts des klaren Wortlauts unstreitig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundstück "..." sei bei zutreffender Auslegung des Rückübertragungsbegehrens auch ohne ausdrückliche Nennung vom Antrag erfasst, ergibt sich aus seiner zustimmenden Bezugnahme auf die vom angegriffenen Widerspruchsbescheid übernommene Begründung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom . Danach begehrten die Erben nach Dr. Walter G. die Rückübertragung des gesamten noch vorhandenen ehemaligen Betriebsvermögens der A. AG, die ausweislich einer Mitteilung der P. zuvor als ... firmiert hatte. Da beide Grundstücke vor der Zweitschädigung auf demselben Grundbuchblatt geführt wurden, behandelte die Berechtigungsfeststellung sie als Teile eines einheitlichen Betriebsgrundstücks und ging erkennbar davon aus, die Erwähnung des Grundstücks "..." führe auch zum Grundstück "..." hin und genüge, diesen Vermögenswert zu individualisieren.
Mit der Bezugnahme auf die Berechtigungsfeststellung im angegriffenen Widerspruchsbescheid und im Bescheid vom hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu erkennen gegeben, dass es sich der Begründung eines verfolgungsbedingten Verlusts der mittelbaren Beteiligung an der A. AG anschließt.
Der Auffassung, die Beigeladenen zu 1 bis 6 hätten Widerspruch nur gegen die Rückübertragung des Grundstücks "..." erhoben, ist das Verwaltungsgericht mit der Erwägung entgegengetreten, Gegenstand des Widerspruchs sei trotz der Erwähnung nur dieses Grundstücks der gesamte, auch auf das Grundstück "..." bezogene Rückübertragungsbescheid. Materiell-rechtliche Einwände gegen diese Auslegung können nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein. Gleiches gilt für den vom Beigeladenen zu 8 erhobenen Vorwurf unzutreffender materiell-rechtlicher Bewertung im Übrigen.
Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO, die nicht als materiell-rechtlicher Mangel, sondern als Verfahrensfehler einzuordnen wäre, ist nicht ordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerügt. Den Beschwerdebegründungen ist weder eine unvollständige Verwertung des Prozessstoffs noch ein denkfehlerhafter Schluss von Indizien auf Haupttatsachen zu entnehmen.
Die Beschwerden lassen schließlich nicht erkennen, dass das angegriffene Urteil gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem vermeintlich fehlerhaften Unterlassen einer Verbindung sämtlicher die Erstschädigung betreffenden Verfahren beruhen könnte. Eine ausreichende Rechtskrafterstreckung ist jeweils durch die Beiladungen gewährleistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstelle(n):
AAAAD-60979