BGH Beschluss v. - 5 StR 475/10
Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug:
Gründe
Der Irrtum der beiden Verteidiger des Angeklagten, der jeweils andere werde die Revision begründen, ist dem Angeklagten auch nicht als Mitverschulden gemäß § 44 Satz 1 StPO zuzurechnen (vgl. ).
Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Fundstelle(n):
HAAAD-60929