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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 3380/07 EFG 2011 S. 658 Nr. 7

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2

Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel bei Beteiligung an mehreren Gesellschaften

Leitsatz

  1. Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb ist überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten – z.B. durch Vermietung – entscheidend in den Vordergrund tritt.

  2. Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – in der Regel fünf Jahre – zwischen Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt.

  3. Als Zählobjekte in dem genannten Sinne kommen neben Grundstücken auch Miteigentumsanteile oder Beteiligungen an Grundstückspersonengesellschaften in Betracht.

  4. Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgeblichen Tätigkeiten haben für die Abgrenzung nur indizielle Bedeutung.

  5. Der Grundsatz der Einheit der Personengesellschaft verbietet bei der Beurteilung der Frage, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, zwar grundsätzlich die Zusammenrechnung der Objekte verschiedener Personengesellschaften, dies gilt jedoch nicht, wenn die in die Gesamtschau einzubeziehenden Personenmehrheiten personenidentisch sind.

  6. Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist keine starre – absolute – Grenze, so dass Objekte, die nach mehr als fünf Jahren, aber nicht später als zehn Jahre nach ihrer Errichtung veräußert werden, nicht generell außer Betracht bleiben. Allerdings verringert sich mit zunehmendem Zeitabstand die Indizwirkung für die Annahme einer bereits im Errichtungszeitpunkt vorliegenden zumindest bedingten Veräußerungsabsicht.

  7. Die berufliche Nähe zur Immobilienbranche und der Umstand, dass Objekte bei dem Auftreten gravierender Schwierigkeiten unverzüglich veräußert werden, spricht für eine bedingte Veräußerungsabsicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 658 Nr. 7
ZAAAD-60868

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 24.02.2010 - 8 K 3380/07

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