Für Finanzberatungsleistungen konnte sich ein Unternehmer, der keine Kapitalanlagegesellschaft i.S.d. KAAG war, nicht auf
die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1999 berufen.
Die eigenständige Beratungsleistung eines außenstehenden Unternehmers ist keine Verwaltung von Sondervermögen i.S.v. Art 13
Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie, wenn die von dem Außenstehenden erbrachten Dienstleistungen nicht im Großen und
Ganzen die spezifischen und wesentlichen Elemente der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften betreffen.
Auch für eine umfassende Beratungsleistung kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, wenn die letzte Entscheidung durch
die beratene Kapitalanlagegesellschaft getroffen wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1319 Nr. 21 EFG 2011 S. 1193 Nr. 13 BAAAD-60863
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 03.08.2010 - 2 K 472/2009
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