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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 2 V 802/2009 EFG 2011 S. 1113 Nr. 12

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 iVm Abs. 2, AO §§ 173 Abs. 2, 169 Abs. 1 S. 1, 370 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1, UStDV § 31 Abs. 5

Zur Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus fehlerhaften Rechnungen - Zur Änderungsmöglichkeit nach einer Außenprüfung - Zur Beweislast für das Vorliegen eines Steuervergehens

Leitsatz

Die Mehrwertsteuerrichtlinien verbieten es nicht, fehlerhafte Rechnungen mit Rückwirkung zu berichtigen. Es ist fraglich, ob die bisherige Rechtsprechung des BFH zu den Fragen der nachträglichen Rechnungsberichtigung aufrechterhalten bleibt.

Im Aussetzungsverfahren ist bei der Abwägung des Vollzugsinteresses im Hinblick auf die Neutralität der Umsatzsteuer zu berücksichtigen, dass wegen einer offensichtlichen Versteuerung der in einer fehlerhaften Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ein Steuerschaden nicht eingetreten ist.

Ist bei der Zeichnung der aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung ergangen Steuerbescheide ein Sachverhalt dem Grund nach bekannt, so ist es zweifelhaft, ob aufgrund einer anderen Beurteilung eine Änderung wegen neuer Tatsachen möglich ist.

Im Hinblick auf die Neutralität der Umsatzsteuer kann eine objektive Steuerverkürzung aufgrund eines Vorsteuerabzugs aus einer fehlerhaften Rechnung fraglich sein, wenn der Umsatz versteuert wurde.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1473 Nr. 23
EFG 2011 S. 1113 Nr. 12
KÖSDI 2011 S. 17541 Nr. 8
RAAAD-60862

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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 07.10.2010 - 2 V 802/2009

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