Kein Übergang eines den Außendienst schulenden Versicherungsvertreters vom Gewerbebetrieb zu selbständiger unterrichtender
Tätigkeit
Leitsatz
1) Ein Versicherungsvertreter mit Superprovision für die von ihm geschulten Außendienst-Versicherungsvertreter, der Schulungen
für diese abhält, ist eher als beratender Gewerbetreibender und nicht als selbständig unterrichtend tätiger Freiberufler zu
qualifizieren.
2) Die Aufforderung zur Buchführung nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO ist in diesem Fall rechtmäßig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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