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FG Münster Urteil v. - 4 K 2612/08 E EFG 2011 S. 644 Nr. 7

Gesetze: AO § 163 Satz 1

Sanierungsgewinne:

Die Steuer auf einen durch Erlass einer Darlehensschuld bei einer Handelsvertretung entstandener Sanierungsgewinn ist nicht gem. § 163 AO abweichend festzusetzen, wenn es an einer Sanierungsabsicht der Gläubigerbank fehlt und auch keine ernsthafte Krise des Unternehmens bestanden hat, weil das Unternehmen trotz bilanzieller Überschuldung durch ein Zweikontenmodell noch nicht in die Verlustzone geraten ist und der Inhaber der Handelsvertretung über genügendes Privatvermögen verfügt. Beruht die unternehmerische Fehlentwicklung überwiegend auf hohen Privatentnahmen, kann es bei der Steuerpflicht eines Sanierungsgewinns verbleiben.

Leitsatz

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 644 Nr. 7
GAAAD-60857

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Online-Dokument

FG Münster, Urteil v. 29.10.2010 - 4 K 2612/08 E

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