Aufteilung der Einkünfte aus einer gemischten
Tätigkeit (hier: häusliche Krankenpflege undhäusliche
Pflegehilfe)
Leitsatz
1. Häusliche Krankenpflege
führt zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, häusliche
Pflegehilfe gem. § 36 SGB XI hingegen zu gewerblichen Einkünften.
2. Werden im Rahmen einer gemischten
Betätigung Leistungen sowohl der häuslichen Krankenpflege als auch
der häuslichen Pflegehilfe erbracht, so sind zur Aufteilung der
Einkünfte die Betriebsausgaben, soweit sie nicht direkt zugeordnet werden
können, den jeweiligen Einkünften im Verhältnis der jeweiligen
Einnahmen zuzuordnen.
Fundstelle(n): YAAAD-60838
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.07.2010 - 2 K 459/07
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