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Körperschaftsteuer | Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug der Muttergesellschaft nach mehr als 50 %igem Gesellschafterwechsel bei Zuführung neuen Betriebsvermögens
(1) Überwiegend neues Betriebsvermögen i. S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Das zugeführte und das bisherige Aktivvermögen sind jeweils mit dem Teilwert anzusetzen. In die Vergleichsrechnung sind auch immaterielle Wirtschaftsgüter einzubeziehen. (2) Werden Tochterunternehmen im Zusammenhang mit einem Anteilswechsel von mehr als 50 % auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, fehlt es regelmäßig am erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Anteilswechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens (Bezug: § 8 Abs. 4 KStG 2002; § 10a Satz 4 GewStG 2002).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verlustabzug bei vom KStG erfassten Körperschaften waren bis zum Jahr 2007 in § 8 Abs. 4 KStG geregelt. Der Verlustabzug wurde grundsätzlich mit Wirkung ab ...