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Regelmäßige Mehrarbeit über 48 Stunden ohne Ausgleich europarechtswidrig
Auch für im öffentlichen Sektor beschäftigte Arbeitnehmer im Einsatz sind durchschnittlich höchstens 48 Stunden Arbeit in der Woche zulässig (Art. 6 RL 93/104/EG, Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG, sog. EU-Arbeitszeitrichtlinie). Bei ständiger Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit durch Dienst – einschließlich Bereitschaftsdienst und Überstunden –, besteht ein individueller Anspruch auf Freizeit oder Geld nach den nationalen Vorschriften. Der Kläger des Ausgangsverfahrens musste laut Dienstplan über Jahre hinweg im Schnitt pro Woche 54 Stunden arbeiten. Er ist dafür angemessen zu entschädigen (, „ Fuß” NWB NAAAD-58063).
Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen un...