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Kein Regress gegen den untätig gebliebenen Partner einer Partnerschaft
Der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, der einen Auftrag nicht selbst bearbeitet hat und von dem sachbearbeitenden Partner auch nicht hinzugezogen worden ist, obwohl dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung vorgesehen ist, hat nicht für die Pflichtverletzung der Partnerschaftsgesellschaft einzustehen, weil er nicht, wie von § 8 Abs. 2 PartGG gefordert, mit der Bearbeitung des Auftrags befasst war ().