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Befreiung offenlegungspflichtiger GmbH-Tochter
Will eine Kapitalgesellschaft, die Tochterunternehmen einer zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Muttergesellschaft (GmbH) ist, von den Befreiungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung ihres Jahresabschlusses Gebrauch machen – namentlich hinsichtlich Prüfung und Offenlegung –, setzt dies u. a. voraus, dass sie in den Konzernabschluss einbezogen und die Befreiung im dortigen Anhang angegeben worden ist (§ 264 Abs. 3 Nr. 3 und 4a HGB). Dass die Muttergesellschaft von einer Angabepflicht im Konzernanhang unter Umständen nach Maßgabe der Schutzklausel im Unternehmensinteresse (§ 313 Abs. 3 HGB) entbunden sein kann, ist unerheblich, weil § 264 Abs. 3 Nr. 4a HGB nicht hinter diese Vorschrift zurücktritt (, NJW-RR 2010 S. 1406).