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Zollrecht | Zolltarifliche Einreihung von Truthahnfleisch als „gewürztes” Fleisch
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Lässt sich bei der Beschaffenheitsbeschau weder die Verteilung der Würzstoffe auf allen Flächen der Fleischprobe noch ihr Eindringen in das Innere der Probe mit bloßem Auge feststellen, sind die nicht sichtbar gewürzten Teile der Probe geschmacklich auf eine deutlich wahrnehmbare Würzung zu prüfen. Eine Geschmacksprüfung nur der Oberfläche kommt nicht in Betracht. (2) Die Geschmacksprüfung erfolgt durch eine sog. Dreiecksprüfung gemäß der ISO 4120.