Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als Einkünfte nach § 19 EStG
Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—) hat —bei Zweifeln an deren Zulässigkeit— jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach dem vom FA in der Beschwerdeschrift allein geltend gemachten § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Daran fehlt es im Streitfall.
2 Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist eine Entscheidung des BFH —außer in Fällen der Divergenz— dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das FG revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. , BFH/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 200 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 63 ff. und 75 ff., jeweils m.w.N.). Dies ist im Streitfall —entgegen dem Vorbringen des FA— nicht erkennbar. Das FG hat vielmehr zutreffend die Grundsätze der BFH-Entscheidung vom VI R 69/06 (BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69) auf den entschiedenen Streitfall übertragen.
3 Das FG ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Entscheidung gekommen, dass der erzielte Vermögensvorteil durch eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige, eigenständige Sonderrechtsbeziehung veranlasst war, mithin dieser Vorteil nicht auf einer Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger), sondern auf der Überlassung von Kapital beruhte. Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69 davon ausgegangen, dass der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, weil die Kapitalbeteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten wird und nur Arbeitnehmern angeboten wird. Soweit das FA nunmehr geltend macht, das FG habe nicht berücksichtigt, dass dem Kläger der mit den Zertifikaten erzielte Kursgewinn als „Anreizlohn” zuteil geworden sei, wendet es sich damit im Ergebnis gegen die Entscheidung des Senats, wonach, auch wenn die Beteiligten durch ein Arbeitsverhältnis miteinander verbunden sind, der Arbeitnehmer sich an seinem Arbeitgeber kapitalmäßig beteiligen kann. Es ist aber insoweit nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, warum diese Grundannahme, die sich das FG zu eigen gemacht hat, objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig wäre.
4 Das Vorbringen des FA erschöpft sich vielmehr im Weiteren darin, die Entscheidung des FG, die sich ausdrücklich auf die einschlägige und das FG bindende Rechtsprechung des BFH stützt, als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Damit verkennt das FA jedoch den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer Revision (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 18/06, BFH/NV 2007, 475; vom VI B 130/04, BFH/NV 2005, 1801; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 27, m.w.N.). Mit dem bloßen Einwand, das FG habe fehlerhaft entschieden, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 147/06, BFH/NV 2007, 1914; vom IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 435 Nr. 3
AAAAD-60632