Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts; keine Verpflichtung des FG den Beteiligten vorab seine vorläufige Beweiswürdigung offen zu legen
Gesetze: BewG § 145 Abs. 3, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 105 Abs. 4, FGO § 105 Abs. 1, FGO § 155, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 119 Nr. 6
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, sowie sie überhaupt hinreichend dargelegt worden sind, nicht vor.
2 1. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan. Diese Zulassungsgründe setzen voraus, dass die Rechtsfragen, deren grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird bzw. hinsichtlich derer eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein soll, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sind. Zur Klärungsfähigkeit bedarf es in der Beschwerdebegründung schlüssiger und substantiierter Angaben (z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 37/04, BFH/NV 2005, 1116; vom I B 180/08, BFH/NV 2009, 1820, jeweils m.w.N.). Dabei ist von dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt auszugehen. Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 183, m.w.N.).
3 a) Nach der Beschwerdebegründung soll der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommen, ob die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.V.m. § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB) für baureifes Land ausgewiesenen Bodenrichtwerte „auch für Bauerwartungsland, Rohbauland, Grünland, Gemeinbedarfsflächen u.ä. Flächen” gelten. Insoweit fehlt es jedoch deshalb an substantiierten Darlegungen zur Klärbarkeit dieser Rechtsfrage im Revisionsverfahren, weil sich das Grundstück der Klägerin nach den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die die Klägerin keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat, im Geltungsbereich des am in Kraft getretenen Bebauungsplans der Stadt S befindet und die Eigenschaft baureifen Landes i.S. des § 4 Abs. 4 der Wertermittlungsverordnung (WertV) besitzt. Aufgrund dieser Rechtsqualität des Grundstücks ist für die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage offensichtlich kein Raum.
4 Es könnte allenfalls fraglich sein, ob —wie die Klägerin geltend macht— eine „Ableitung oder Modifizierung” des vom Gutachterausschuss festgestellten Grundbesitzwerts geboten sein könnte. Insoweit fehlt es jedoch in der Beschwerdebegründung an jeglicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom II R 58/04, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793; vom II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085), wonach die Finanzämter über die bloße Beachtung der vom Gutachterausschuss vorgegebenen Differenzierungen hinaus keine „eigenen” Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Bodenrichtwerten ableiten dürfen und ein solcher abgeleiteter Bodenrichtwert nicht der vom Gutachterausschuss nach dem BauGB ermittelte Bodenrichtwert i.S. des § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG wäre. Geklärt ist ferner, dass es sich bei der Bewertung unbebauter Grundstücke gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche, der Vereinfachung der Bedarfsbewertung dienende Bewertungsmethode handelt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793; vom II R 1/04, BFHE 213, 387, BStBl II 2006, 742) und ein niedrigerer Wert als der vom Gutachterausschuss angegebene Bodenrichtwert der Feststellung eines Grundstückswerts jedenfalls dann nicht zugrunde gelegt werden darf, wenn lediglich geltend gemacht wird, die Höhe des Bodenrichtwerts an sich sei unzutreffend (, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686).
5 b) Aus den vorstehenden Gründen sind auch die Voraussetzungen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht schlüssig dargetan. Da das Grundstück der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des FG weder Bauerwartungsland noch Rohbauland ist und sich damit die Frage einer Ableitung des für Rohbauland maßgebenden Richtwerts aus dem vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreies Bauland nicht stellt, liegt auch eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793 offensichtlich nicht vor. Die im BFH-Urteil in BFHE 213, 387, BStBl II 2006, 742 behandelte Frage einer auf der Grundlage des festgestellten Bodenrichtwerts zulässigen Anpassung des Werts eines unbebauten Grundstücks an eine vom Gutachterausschuss angegebene Geschossflächenzahl ist vorliegend ebenfalls nicht aufgeworfen.
6 2. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht gegeben.
7 a) Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor.
8 aa) Aus dem Vorbringen der Klägerin, das FG habe ihr schriftsätzliches Vorbringen sowie ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung unbeachtet gelassen, ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
9 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten tatsächlich auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (, BVerfGE 54, 43). Ein Gericht ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht aufgrund Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (Entscheidungen des , BVerfGE 28, 378, 384; vom 2 BvR 1086/74, BVerfGE 40, 101, 104 f.; vom 2 BvR 558/75, BVerfGE 42, 364, 368, und vom 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86). Das Gericht darf Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist (, BVerfGE 70, 288).
10 Nach diesen Maßstäben hat das FG nicht dadurch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, dass es nicht ausdrücklich auf das Vorbringen der Klägerin zur Qualifizierung des hier vorliegenden baureifen Landes i.S. des § 4 Abs. 4 WertV eingegangen und die abweichende Rechtsauffassung der Klägerin insoweit als unerheblich beurteilt hat. Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056).
11 bb) Die Rüge, das FG habe hinsichtlich des als nicht erbracht beurteilten Nachweises eines geringeren gemeinen Werts eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht schlüssig dargelegt. Es hätte insoweit ausgeführt werden müssen, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (, BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Überdies trifft das FG keine Verpflichtung —auch nicht aus Gründen der Wahrung des rechtlichen Gehörs—, die Beteiligten vorab auf seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage hinzuweisen (z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235; vom V B 46/06, BFH/NV 2007, 930; vom VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574; vom IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266, jeweils m.w.N.).
12 Die Vorentscheidung beruht zudem nicht auf einem vom FG übergangenen Sachvortrag der Klägerin, sondern auf einer vom Rechtsstandpunkt der Klägerin abweichenden Würdigung der zum Nachweis i.S. des § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG vorgelegten Gutachten. Mit einer solchen Beurteilung des FG musste die Klägerin schon unter Berücksichtigung der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erhobenen Einwendungen gegen die vorgelegten Gutachten rechnen.
13 cc) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht deshalb vor, weil das FG die Klägerin nicht bereits vor der mündlichen Verhandlung auf Bedenken gegen die zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts vorgelegten Gutachten hingewiesen und der Klägerin auch keine Gelegenheit zur Nachbesserung dieser Gutachten gewährt hat.
14 Führt der Steuerpflichtige den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG) durch ein Gutachten, so handelt es sich um ein Privatgutachten und damit um substantiiertes, urkundlich belegtes Parteivorbringen, das grundsätzlich der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt (, BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259, m.w.N.). Insoweit muss jedoch das FG —wie bereits vorstehend unter 2.a bb ausgeführt— die Beteiligten nicht vorab auf ihre Einschätzung der Sach- und Rechtslage hinweisen; insbesondere ist das FG nicht verpflichtet, seine vorläufige Beweiswürdigung offen zu legen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 56, m.w.N.). Ebenso musste das FG der Klägerin auch keine Gelegenheit zur Nachbesserung der zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts vorgelegten Gutachten geben.
15 Soweit die Klägerin als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung auf „verfassungsrechtliche Grundsätze” und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verweist, ist das Beschwerdevorbringen mangels substantiierter Darlegungen zu den näheren verfassungsrechtlichen Grundlagen unschlüssig. Dabei geht der Hinweis der Klägerin auf die BFH-Urteile in BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793 sowie vom II R 19/08 (BFHE 224, 268, BStBl II 2009, 403) fehl. Soweit nach diesen Entscheidungen den Klägern die Gelegenheit zu einem ordnungsgemäßen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zu gewähren war, betraf dies ausschließlich die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des —nach Aufhebung der angefochtenen FG-Urteile— erforderlichen zweiten Rechtsgangs. Allgemeine verfahrensrechtliche Folgerungen für die Ausgestaltung des finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend den Nach-weis eines niedrigeren gemeinen Werts lassen sich daraus nicht herleiten.
16 Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG liegt auch nicht darin, dass gegen die gemäß § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG auf der Basis der Bodenrichtwerte festgestellten Grundstückswerte nur durch Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgegangen werden kann. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass dem Steuerpflichtigen die Beweislast für den niedrigeren gemeinen Wert aufgebürdet wird (, BFH/NV 2005, 507).
17 b) Auch die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags verletzt, ist nicht substantiiert dargelegt. Die schlüssige Rüge eines solchen Verfahrensmangels erfordert u.a. die Darlegung, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter II.1. der Gründe; vom IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, m.w.N.). Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerdebegründung nicht.
18 c) Mit dem Vorbringen der Klägerin, das FG habe den Beweisantrag in der Sitzungsniederschrift nicht richtig wiedergegeben, ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig geltend gemacht. Insoweit hätte die Klägerin gemäß § 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung Protokollberichtigung beantragen können. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann eine Protokollberichtigung nicht erreicht werden.
19 d) Die Rüge, das Urteil des FG verstoße aufgrund eines Begründungsmangels sowie der verspäteten Abfassung der Urteilsgründe gegen § 119 Nr. 6 FGO, ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.
20 aa) Eine Entscheidung ist dann i.S. von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn diese ganz oder zu einem wesentlichen Teil fehlen bzw. das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Verteidigungsmittel übergangen hat. Unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind nur die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestalteten Rechtsnorm bilden (, BFH/NV 2002, 80, und vom IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363, jeweils m.w.N.).
21 Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass in dem angefochtenen Urteil maßgebliche rechtliche Erwägungen in diesem beschriebenen Sinne ganz oder teilweise fehlen. Die —wenn auch knapp begründete— Vorentscheidung stellt zwar den von der Klägerin nicht erbrachten Nachweis eines geringeren gemeinen Werts (§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG) in den Vordergrund. Dem liegt jedoch die vom FG ausdrücklich angesprochene rechtliche Erwägung zugrunde, dass im Streitfall der nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG zu ermittelnde Wert anzusetzen war. Die letztgenannte Vorschrift hat das FG nach Meinung der Klägerin unzutreffend angewendet; diese Rüge umfasst jedoch nicht den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm. Die Klägerin macht vielmehr —lediglich— eine zu kurze, unzureichende bzw. fehlerhafte Begründung geltend. Eine solche Rüge vermag jedoch, weil insoweit eine Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird, die Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels nicht zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 59/06, BFH/NV 2007, 2245; vom II B 159/02, BFH/NV 2004, 1665; vom III B 77/02, BFH/NV 2003, 502; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 24).
22 bb) Die von der Klägerin als Verfahrensmangel gerügte verspätete Abfassung der Urteilsgründe ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil i.S. von § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ist als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom GmS-OGB 1/92, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1993, 2603). Diese Voraussetzungen des § 119 Nr. 6 FGO liegen im Streitfall nicht vor, weil die unterschriebene Urteilsformel innerhalb der Frist des § 104 Abs. 2 FGO der Geschäftsstelle übergeben worden und das Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom den Beteiligten am —und damit vor Ablauf der Frist von fünf Monaten— zugestellt worden ist.
23 Der Umstand, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom erst zusammen mit dem Urteil am zugestellt worden ist, vermag schon wegen des allein auf die „Entscheidung” bezogenen Anwendungsbereichs des § 119 Nr. 6 FGO keinen Verfahrensmangel zu begründen.
24 e) Soweit die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil sei nicht vom Vorsitzenden Richter am FG unterschrieben worden, ergibt sich daraus kein Verfahrensfehler. Zwar ist ein Urteil schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen (§ 105 Abs. 1 Satz 2 FGO). Ist jedoch ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Vorliegend ist auf dem Urteil des FG ein solcher Verhinderungsvermerk angebracht und der Grund der Verhinderung angegeben. Liegt diese Angabe —wie hier— vor, so findet eine Überprüfung, ob der genannte Verhinderungsgrund vorgelegen hat, nicht statt (, NJW 1961, 782, und vom VIII ZR 196/79, NJW 1980, 1849; Lange in HHSp, § 105 FGO Rz 14).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 415 Nr. 3
RAAAD-60622