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Nachweispflicht für ausländische Einkünfte
Formale Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
Der BFH hat klargestellt, dass als Nachweis der Höhe der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte für die Beantragung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht grundsätzlich nur die erforderliche Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde gilt.
Sachverhalt
Der verheiratete Kläger hatte im Streitjahr seinen Wohnsitz in Frankreich und Deutschland. In beiden Ländern erzielte er steuerpflichtige Einkünfte. Seine Ehefrau erzielte keine Einkünfte. Der Kläger beantrage im Inland die Zusammenveranlagung gem. § 1a Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit §§ 26 Abs. 1, 26b EStG und legte dafür eine Bescheinigung der französischen Steuerbehörde vor. Darin wurde dem Kläger bestätigt, dass er „in Frankreich wohnt und dort seit 2004 seine Einkünfte versteuert.” Das Finanzamt versagte die Zusammenveranlagung mangels Vorlage der erforderlichen Bescheinigung. Nachdem das Finanzgericht dem Kläger noch Recht gegeben hatte, hat der BFH jetzt die Ansicht des Finanzamts bestätigt.
Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag
Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG können nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf Antrag gem. § 26 Abs. 1 (i. V. mit § 26b) EStG zusammen veranlagt werden, wenn einer von ihnen unbeschränkt einkomme...