BVerwG Beschluss v. - 8 B 31/10

Erstbetroffener als Berechtigter; Restitutionspflicht und wirtschaftliche Lage; Restitutionsanspruch als Erlösauskehr

Gesetze: § 1 Abs 2 S 1 EntschG, § 1 Abs 1 EntschG, § 1 VermG, § 2 Abs 1 S 2 VermG, § 3 Abs 2 VermG, § 3 Abs 4 VermG

Instanzenzug: VG Weimar Az: 8 K 484/06 We Urteil

Gründe

1Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

21. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt ( BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Dazu genügt nicht, geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung übersehen, dass die Witwe des Verstorbenen einem persönlichen Geschäftsfreund ihres verstorbenen Mannes gegenüber auf die Rechte aus dem Kaufvertrag vom verzichtet und ausdrücklich anerkannt habe, dass die Kaufpreisforderung mit Darlehensforderungen aufgerechnet werde. Es habe sich entgegen den Feststellungen im Urteil nicht um eine Vollendung eines Zwangsverkaufes gehandelt, sondern ausschließlich um die freie Vertragsgestaltung zwischen der Witwe des Verstorbenen und einem Schweizer Bürger. Es bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Menschen, wenn vorliegend pauschal von Zwangsverkäufen ausgegangen werde und grundsätzlich die Konkurrenzsituation bei mehrfacher Vermögenswertenteignung in § 3 Abs. 2 VermG dahingehend gelöst werde, dass immer derjenige als Berechtigter gelte, der den Vermögenswert zeitlich als Erster erlitten habe. Diese Konkurrenzsituation müsse dadurch gelöst werden, dass die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes dieses Unrecht entschädige, nicht aber zu Lasten des Zweitgeschädigten. Mit diesem Vorbringen legt die Beschwerde keine Rechtsfrage revisiblen Rechts dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie wendet sich vielmehr im Sinne einer Berufungsbegründung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne im Einzelnen eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht herauszuarbeiten.

4Soweit die Beschwerde unter Bezug auf Art. 3 Abs. 1, 3 GG in dem Prioritätsgrundsatz des § 3 Abs. 2 VermG einen Verstoß gegen Verfassungsrecht anspricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen.

5§ 3 Abs. 2 VermG regelt für Fälle konkurrierender Restitutionsansprüche, dass derjenige als Berechtigter gilt, der von einer Maßnahme nach § 1 VermG als Erster betroffen war. Die Sozialverträglichkeit dieser gesetzlichen Konkurrenzregelung, die für einen nachrangigen redlichen Erwerber mit einer gewissen Härte verbunden ist, wird durch § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes vom (BGBl I S. 262) gewährleistet. Diese Vorschrift stellt den nach § 3 Abs. 2 VermG weichenden redlichen Erwerber hinsichtlich der Entschädigung einem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG Berechtigten gleich ( BVerwG 7 C 13.94/7 PKH 2.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 20).

6Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber bei der Bemessung von Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen des ihm ohnehin zustehenden Gestaltungsraumes darauf Rücksicht nehmen, welche finanziellen Möglichkeiten er unter Berücksichtigung der sonstigen Staatsaufgaben hat. Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Lage in den neuen Bundesländern, deren Bereinigung Zuschüsse in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages erfordert, besteht eine (originäre) verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer Wiedergutmachung, die wertmäßig einer Restitution gleichkäme, nicht (Urteil vom - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 <130 f.>). Da der Gesetzgeber auch für Zweitgeschädigte einen Ausgleich als Wiedergutmachung für geschehenes staatliches Unrecht vorgesehen hat, ist dem Gleichheitsgebot Rechnung getragen.

72. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht dargelegt.

8Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ( BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht ( BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).

9Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes wird die Beschwerde den dargelegten Anforderungen nicht gerecht. Ohne einen Rechtssatzwiderspruch herauszuarbeiten, rügt sie pauschal, dass das Verwaltungsgericht von dem (BVerwG 8 B 120.02) abweiche und sich stattdessen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Dessau in dem Urteil vom (3 A 170/03) angeschlossen habe, wonach die Übertragung eines einer Erbengemeinschaft zustehenden Vermögenswerts durch diese auf einen der Miterben keine restitutionsausschließende Verfügung über das Eigentum an dem Vermögenswert im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG darstelle.

10Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom (BVerwG 8 B 120.02) keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass in Erbteilskaufverträgen, die vor einer Rückübertragungsentscheidung bezüglich des restitutionsbehafteten Vermögenswerts von Miterben geschlossen werden, eine Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zu sehen ist, die einen Erlösauskehranspruch zur Folge hat. Das Bundesverwaltungsgericht war in der zitierten Entscheidung mit einer Grundsatzrüge zu der Frage befasst, ob die fehlende Bestandskraft eines Rückübertragungsbescheides zur Unwirksamkeit des Erwerbs durch Erbteilskaufvertrag eines Miterben führt. Es hat diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entschieden. Vielmehr ist es aufgrund der Sachlage davon ausgegangen, dass die damalige Klägerin aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrages, für den als Wirksamkeitsvoraussetzung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden war, und der späteren Eintragung im Grundbuch Eigentum an dem Grundstück erworben hat. Im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Wirkung der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG und im Hinblick darauf, dass sich die Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung "allein zivilrechtlich bestimmt" und selbst die bestandskräftige Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nur ein schuldrechtliches Abwicklungsverhältnis begründet, hat es auf § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG unter Bezug auf seine Entscheidung vom (- BVerwG 7 C 63.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20) hingewiesen. Bei dieser Aussage handelt es sich nicht um einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, sondern um eine zusätzliche Überlegung (obiter dictum) im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Wirkung der Verfügungssperre in § 3 Abs. 3 VermG.

11Nach der Rechtsprechung des BVerwG 8 B 132.03 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 50) geht der Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG unter und verwandelt sich in einen Anspruch auf Erlösauskehr, wenn über das Eigentum an einem restitutionsbefangenen Gegenstand verfügt worden ist. Ebenso wie nach dem restitutionsrechtlichen Konnexitätsgrundsatz die Gleichartigkeit von Schädigungsgegenstand und Restitutionsgegenstand gegeben sein muss, setzt auch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG voraus, dass derselbe Vermögenswert, über den durch Veräußerung verfügt worden ist, zugleich auch Gegenstand des Restitutionsanspruchs ist. Dementsprechend hat das - BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 13) entschieden, dass bei Veräußerung eines Unternehmens im Wege des Anteilsverkaufs ein Restitutionsanspruch nicht bereits deswegen erlischt, weil er sich auf einen Vermögensgegenstand bezieht, der zu dem veräußerten Unternehmen gehört. Vielmehr ist bei der Veräußerung eines Unternehmens nur ein unternehmensbezogener Restitutionsanspruch betroffen. Bezieht sich der Restitutionsanspruch nicht auf den Nachlass, sondern auf einen zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstand, fehlt es an der erforderlichen Identität zwischen dem veräußerten und restitutionsbelasteten Vermögenswert. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass sich der Restitutionsanspruch auf ein Grundstück bezieht und der veräußerte Vermögenswert einen Erbanteil betrifft. Im vorliegenden Fall waren nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts von der Veräußerung nicht die restitutionsbehafteten Grundstücke erfasst, sondern der jeweilige Miterbenanteil am Nachlass von Alma P. des veräußernden Erben, so dass eine Gleichartigkeit von Schädigungsgegenstand und Veräußerungsgegenstand nicht gegeben ist. Im Übrigen hindert eine unentgeltliche Verfügung über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögenswert dessen Rückübertragung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ( BVerwG 8 B 31.00 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 37).

123. Der Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

13Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung gefällt, weil es von seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht diametral abgewichen sei und sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Dessau angeschlossen habe.

14Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Erlasses einer Überraschungsentscheidung greift nicht durch. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verbietet, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne "überrascht" wurde. Eine solche Entscheidung liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist ( BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170; Beschlüsse vom - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom - BVerwG 6 B 60.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet das Verbot von Überraschungsentscheidungen, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten ( - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Das ist vorliegend nicht der Fall. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft G. verwies zur Frage des Verkaufs von Erbteilen auf die Entscheidungen des (BVerwG 8 C 12.99) und des Verwaltungsgerichts Dessau vom (3 A 170/03). Selbst wenn das Verwaltungsgericht entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dessau zu folgen (UA S. 9), nunmehr doch dem in dieser Entscheidung vertretenen Standpunkt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, war das Gericht an den in der mündlichen Verhandlung gegebenen rechtlichen Hinweis bei seiner Urteilsfindung nicht gebunden; denn hierbei kann es sich nur um seine vorläufige Rechtsauffassung handeln, deren Mitteilung der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, damit sich die Beteiligten dazu äußern können. Im Übrigen entscheidet das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO).

15Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht keinerlei Prüfung bezüglich der möglichen Verfassungswidrigkeit vorgenommen habe und auch keine Differenzierung hinsichtlich einer freiwilligen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen einem jüdischen Mitbürger und einem nicht nationalsozialistisch eingestellten und nicht deutschen Bürger, sondern einem Schweizer Bürger, seinem Geschäftsfreund, im Vergleich zu Zwangsabschlüssen vorgenommen habe, wendet sich die Beschwerde gegen die richterliche Überzeugungsbildung, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Maßgeblich ist hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bezüglich beider Rechtsgeschäfte, die Dr. G. und seine Witwe mit Dr. W. abgeschlossen haben, die Vermutungsregel des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Anordnung BK/O (49)180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom greift und diese Rechtsgeschäfte ungerechtfertigte Entziehungen des Vermögens sind. Diese Vermutung hat das Verwaltungsgericht als nicht widerlegt angesehen. Feststellungen zu einem Verkauf unter "Freunden" hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht getroffen. Diesbezüglich hat die Beschwerde auch keine Verfahrensrügen erhoben, so dass der Senat an die Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).

16Zu Fragen der Verfassungswidrigkeit, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und 3 GG musste sich das Verwaltungsgericht im Urteil nicht äußern, weil nach seinen Feststellungen diese Fragen für die Beteiligten nicht relevant waren. In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 VermG und der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht von einem Zwangsverkauf ausgegangen ist, mussten sich ihm derartige Fragen auch nicht aufdrängen.

17Was die Rüge anbelangt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ein bestandskräftiger Restitutionsbescheid vom mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom aufgehoben worden ist, dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Auszugehen ist von der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, weil es nach Ansicht des Klägers wesentlichen Sachverhalt unbeachtet gelassen habe. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Bescheid vom , mit dem die streitgegenständlichen Grundstücke an die Erbengemeinschaft nach Alma P. zurückzuübertragen waren, nicht bestandskräftig geworden ist, weil dieser Bescheid an die Erben nach Walter G. nicht zugestellt worden ist und diese nach Bekanntgabe des Bescheides am am rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben. Der Bescheid vom wurde demzufolge in Nummer 1 des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides vom aufgehoben und nicht gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Interesse des Klägers am Bestand des aufgehobenen Bescheides berücksichtigt. Diesem Interesse hat es jedoch unter Hinweis auf die konkurrierenden Restitutionsansprüche früherer Eigentümer und mangels einer Verfügung über das Eigentum an den Grundstücken im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 VermG kein vorrangiges Gewicht eingeräumt (UA S. 8).

18Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892 BGB) und den "Rechtsgrundsatz der Sicherheit des Grundstücksverkehrs" in seiner Entscheidung nicht beachtet habe. Wer in der Vergangenheit oder gegenwärtig im Grundbuch eingetragen war bzw. ist, spielt im vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidungstragende Rolle, weil die Tatsache, wer im Grundbuch als Eigentümer steht, auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Restitutionsentscheidung keine Auswirkungen hat. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 18a VermG gehen die Rechte an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert auf den Berechtigten über. Bei der Rückübertragung von Eigentum an Grundstücken ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderliche Berichtigung des Grundbuches. § 873 BGB (Einigung und Eintragung) ist nicht anwendbar, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG als Spezialvorschrift vorgeht. Der Eigentumsübergang auf den Restitutionsberechtigten kann damit nicht durch Verweigerung von Mitwirkungshandlungen des im Grundbuch Eingetragenen verzögert oder vereitelt werden.

19Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die den Streitgegenstand betreffenden identischen Verfahren nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 VwGO), kann die Zulassung der Revision schon deswegen nicht rechtfertigen, weil Beschlüsse über die Trennung und Verbindung von Verfahren nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar sind, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; BVerwG 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 Nr. 217). Unbeschadet dessen kann die Beschwerde Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften ( BVerwG 8 C 74.70 - BVerwGE 39, 319 <324>; BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43). Solche Mängel sind von der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie trägt vor, durch die unterlassene gebotene Verbindung sei keine einheitliche letztinstanzliche Entscheidung möglich, weil nicht gewährleistet sei, dass alle Beteiligten gegen die einzelnen Urteile Rechtsmittel einlegten. Einen Mangel, der in der Entscheidung selbst begründet ist, bezeichnet die Beschwerde damit nicht. Unabhängig davon bietet eine einheitliche Entscheidung verbundener Verfahren auch nicht die Gewähr, dass alle Beteiligten Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen.

20Soweit die Beschwerde mit Schriftsatz vom geltend macht, der notarielle Vertrag vom zwischen Werner P. und seiner Tochter stelle rechtlich keinen reinen Schenkungsvertrag dar, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich eine falsche rechtliche Bewertung vorgenommen, ist dieser Vortrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis auf die Argumentation des Kollegen Dr. W. in dem Verfahren BVerwG 8 B 33.10. Im Übrigen genügt eine Bezugnahme des Rechtsanwalts auf Schriftsätze von Kollegen der Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur, wenn aus ihr erkennbar wird, dass der Rechtsanwalt eine eigene Prüfung und Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (Beschlüsse vom - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47 und vom - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). Das ist vorliegend nicht der Fall.

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Fundstelle(n):
BAAAD-60581