BSG Beschluss v. - B 12 KR 11/10 B

(Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung von § 103 SGG)

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG

Instanzenzug: Az: S 9 KR 189/06 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 5 KR 128/08 Urteil

Gründe

1I. Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

2Der Kläger war während seiner seit dem ausgeübten Beschäftigung freiwillig bei der beklagten Krankenkasse sowie bei der beklagten Pflegekasse versichert. Die Arbeitgeberin zahlte dem Kläger Beitragszuschüsse zusätzlich zu seinem Gehalt aus, ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und an die Beklagten weiterzuleiten. Mit Bescheiden vom forderte die beklagte Krankenkasse, auch im Namen der beklagten Pflegekasse, vom Kläger die Zahlung von Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom bis in Höhe von insgesamt 29 431,28 Euro. Während das SG der Klage stattgegeben hat, hat das LSG auf die Berufung der Beklagten unter Änderung des Urteils des SG die Klage abgewiesen.

3Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im .

4II. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).Die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.

6Der Kläger macht mit seiner Beschwerde geltend, das LSG sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, so müssen die diese Mängel vermeintlich begründenden Tatsachen substanziiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7Damit kann eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG zulässig nur dann gerügt werden, wenn nicht nur eine Beweisanregung erfolgte, sondern ein Beweisantrag gestellt wurde, der noch in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, dh bei rechtskundig vertretenen Beteiligten in der letzten mündlichen Verhandlung durch diese wenigstens hilfsweise wiederholt worden ist (vgl SozR 3-1500 § 160 Nr 35 mwN). Die Beschwerdebegründung muss einen vom Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die Tatumstände darlegen, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass hätten geben können, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme darlegen und schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8Der Kläger führt zur Begründung der Verletzung der Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG zwar aus, drei von ihm namentlich benannte Zeuginnen hätten zu dem von ihm im Einzelnen dargelegten Beweisthema gehört werden müssen, weil sich das Gericht nicht mit der eingeholten schriftlichen Auskunft vom hätte begnügen dürfen. In der Beschwerdebegründung fehlen jedoch Darlegungen dazu, wann ein solcher Antrag, die Zeuginnen zu vernehmen, gestellt worden ist, so dass er in den Gerichtsakten auffindbar wäre. Auch wird nicht aufgezeigt, dass ein Beweisantrag im prozessrechtlichen Sinne durch den im sozialgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger noch in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist. Eine Verletzung des § 103 SGG ist damit nicht hinreichend aufgezeigt.

9Soweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, weil die Zeugenvernehmung unterblieb, kann dies nicht zu Zulassung der Revision führen. Zwar kann als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 62 SGG gerügt werden, das Gericht habe wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten nicht in Erwägung gezogen. Bezieht sich dieser Vorwurf jedoch auf einen Beweisantrag und enthält er im Kern seiner Begründung lediglich eine Wiederholung des zu § 103 SGG Vorgebrachten, so kann die Beschwerde hierauf - wie auch auf die Verletzung von Hinweispflichten im Zusammenhang mit einem Beweisantrag - nicht gestützt werden, weil die in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen über den Umweg des § 62 SGG nicht erweitert werden kann (vgl - HV-INFO 1993, 1406).

10Auch soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, das LSG habe verfahrensfehlerhaft nicht rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am eine Frist zur Stellungnahme zu der Auskunft vom gesetzt, wird eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend begründet. Der Kläger legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen die fehlende Fristsetzung ihn daran gehindert haben könnte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, welches weitere Vorbringen verhindert worden sein könnte und warum in der mündlichen Verhandlung am nicht ergänzend hätte vorgetragen werden können. Sein Prozessbevollmächtigter führt vielmehr aus, er habe nach Kenntnis der eingeholten Auskunft kurz erwidert und ein persönliches Schreiben des Klägers vom zu den Gerichtsakten gereicht. Damit wird gerade dargelegt, dass er die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme hat wahrnehmen können und auch wahrgenommen hat.

11Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 3 Halbs 2 SGG).

12Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:031210BB12KR1110B0

Fundstelle(n):
YAAAD-60556