BGH Beschluss v. - 1 StR 18/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom hat der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom , mit dem seine Revision verworfen wurde, die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Die zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragenen Gesichtspunkte waren allesamt Gegenstand verschiedener Rügen, die in den Revisionsbegründungsschriften der Verteidigerin und der Verteidiger erhoben worden waren. Zu diesen Rügen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom Stellung genommen. Die Verteidiger haben sich hierzu in ihren Gegenerklärungen gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO geäußert. Der Senat hat das angefochtene Urteil und die erhobenen Verfahrensrügen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten hierzu umfassend geprüft. Bei der Entscheidung über die Revision hat der Senat auch die vom Verurteilten in seiner Anhörungsrüge erneut angesprochenen Gesichtspunkte berücksichtigt. Den Verurteilten belastende Rechtsfehler ergaben sich nicht. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. ).

Bei der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist bei Revisionsentscheidungen als speziellere Regelung nur der befristete Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegeben. Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist deshalb daneben e-benso wenig statthaft wie die ebenfalls unbefristete Beanstandung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO (vgl. ).

Mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge hat sich der Antrag, die Vollziehung des auszusetzen, erledigt.

Fundstelle(n):
KAAAD-60539