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BFH 12.10.2010 I B 1/10, BBK 3/2011 S. 109

Körperschaftsteuer | Verzicht auf Schadenersatz als vGA

Maßnahmen der Geschäftsführung dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden (§ 111 Abs. 4 Satz 1 AktG). Überträgt der Vorstand einer AG einem Aufsichtsratsmitglied die Geschäftsführung eines neuen Geschäftsfelds und verstößt somit gegen die Vorschrift und verzichtet die AG gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsratsmitglied auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Zum Thema:
  • Janssen, Verdeckte Gewinnausschüttungen – Systematische Darstellung der Voraussetzungen und Auswirkungen, 10. Aufl., Herne 2010, Rz. 2852 und Rz. 2856 „Schadenersatz”, m. w. N., NWB HAAAD-37692.

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