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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 2218/08

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1 S. 1, EStG § 17 Abs. 2 S. 1, EStG § 3 Nr. 40b, EStG § 3c Abs. 2, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO § 41 Abs. 1 S. 1, BGB § 433, BGB § 480, GmbHG § 15 Abs. 3

Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG auch bei zivilrechtlicher Unwirksamkeit der Anteilsübertragung

Einspruch grundsätzlich keine Teilanfechtung

Leitsatz

1. Bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid wegen eines bestimmten Betrages oder eines bestimmten Sachverhalts ist i. d. R. nicht von einer bloßen Teilanfechtung auszugehen. Ein Ausnahmefall, in dem nur eine Teilanfechtung anzunehmen ist, setzt voraus, dass der Wille des Klägers, von einem weiteren Klagebegehren abzusehen, deutlicher zum Ausdruck kommt als in der bloßen Anfechtung des Steuerbescheides wegen eines bestimmten Streitpunktes.

2. Die Nichteinhaltung zivilrechtlicher Formvorschriften steht auch bei der Übertragung von GmbH-Anteilen der Annahme wirtschaftlichen Eigentums und einem Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG nicht entgegen, soweit und solange die Beteiligten aus der Unwirksamkeit keine Folgerungen ziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 376 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2011 S. 498
UAAAD-60459

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.11.2010 - 11 K 2218/08

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