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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 393/09

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG § 9 Abs. 5EStG § 41 Abs. 2 S. 3HGB § 480

Verpflegungsmehraufwendungen eines auf einem Hochsee-Fischfangschiff eingesetzten Seemanns

Ende einer Reise und Beginn einer neuen Dreimonatsfrist im Zusammenhang mit Mehraufwendungen für die Verpflegung

Leitsatz

1. Die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwand (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG) findet auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird.

2. Die Auswärtstätigkeit eines Seemanns findet bei einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt. Läuft das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von neuem. Als Heimathafen gilt nach § 480 HGB der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird.

3. Kehrt ein Hochsee-Fischfangschiff regelmäßig nicht in seinen Heimathafen zurück, endet die einzelne Reise bei einem von der Reederei auf unbestimmte Zeit angeheuerten Schiffsoffizier entweder jeweils mit der im Seefahrtsbuch dokumentierten Abmusterung oder dann, wenn das Schiff wieder in seinen Ausgangshafen einläuft.

4. Bei einem unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiff können die Seeleute für die Tage auf hoher See die Verpflegungsmehraufwendungen nach den Inlandspauschbeträgen geltend machen. In ein inländisches Schiffsregister eingetragene und die deutsche Flagge führende Seeschiffe auf hoher See sind, solange sie sich nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten befinden, als Inland anzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAD-60457

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.05.2010 - 3 K 393/09

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