Verpflegungsmehraufwendungen eines auf einem
Hochsee-Fischfangschiff eingesetzten Seemanns
Ende einer Reise
und Beginn einer neuen Dreimonatsfrist im Zusammenhang mit Mehraufwendungen
für die Verpflegung
Leitsatz
1. Die Dreimonatsfrist für den
Abzug von Verpflegungsmehraufwand (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG) findet
auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts
eingesetzt wird.
2. Die Auswärtstätigkeit
eines Seemanns findet bei einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr
Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt. Läuft das
Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginnt die
Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von neuem. Als Heimathafen
gilt nach § 480 HGB der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff
betrieben wird.
3. Kehrt ein Hochsee-Fischfangschiff
regelmäßig nicht in seinen Heimathafen zurück, endet die
einzelne Reise bei einem von der Reederei auf unbestimmte Zeit angeheuerten
Schiffsoffizier entweder jeweils mit der im Seefahrtsbuch dokumentierten
Abmusterung oder dann, wenn das Schiff wieder in seinen Ausgangshafen
einläuft.
4. Bei einem unter deutscher Flagge
fahrenden Seeschiff können die Seeleute für die Tage auf hoher See
die Verpflegungsmehraufwendungen nach den Inlandspauschbeträgen geltend
machen. In ein inländisches Schiffsregister eingetragene und die deutsche
Flagge führende Seeschiffe auf hoher See sind, solange sie sich nicht in
Hoheitsgewässern anderer Staaten befinden, als Inland anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-60457
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.05.2010 - 3 K 393/09
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