Entstehung von Branntweinsteuer durch Austausch der begleitenden
Verwaltungsdokumente gegen Fälschungen
verschuldensunabhängige
Steuerschuldnerschaft des Versenders
Leitsatz
1. Bei der Ausfuhr von
Branntweinerzeugnissen aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet über andere
Mitgliedstaaten gelten die Vorschriften über das innergemeinschaftliche
Steuerversandverfahren entsprechend mit der Folge, dass an die Stelle des
Empfängers die Zollstelle tritt, an der die Erzeugnisse das
EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen. In diesem Fall hat die Ausgangszollstelle
als Empfänger den bestätigten Rückschein an den Versender zurückzusenden.
2. Eine Entziehung aus dem
Steueraussetzungsverfahren liegt vor, wenn die begleitenden
Verwaltungsdokumente, ausweislich derer Branntweinerzeugnisse unter
Steueraussetzung von Österreich über Deutschland an einen Empfänger in Russland
geliefert werden sollen, gegen gefälschte begleitende Verwaltungsdokumente
ausgetauscht werden.
3. Für die Steuerschuldnerschaft des
Versenders kommt es nicht darauf an, ob er selbst die Waren dem
Steueraussetzungsverfahren entzogen hat, weil es insoweit nur auf die Stellung
als Versender und damit auf einen objektiven Umstand ankommt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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