Ergänzungsbilanz: Passiver Ausgleichsposten aus dem Erwerb eines
Gesellschaftsanteils – Gewinnerhöhende Auflösung gegen spätere
Verlustanteile
Leitsatz
Liegt der Kaufpreis – hier
(1 DM) – für einen entgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteil unter dem
Betrag des zugehörigen positiven Kapitalkontos, muss der Minderbetrag in der
Ergänzungsbilanz unter Abstockung der auf den Erwerber entfallenden Buchwerte
der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens passiviert und in der Folge
entsprechend dem auf ihn nach seinem Gewinnanteil entfallenden Verbrauch der
Wirtschaftsgüter gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Für den nicht durch Abstockung
zu verteilenden Minderbetrag ist in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers ein
passiver Ausgleichsposten zu bilden, der gegen spätere Verlustanteile sowie bei
gänzlicher oder teilweiser Beendigung der Beteiligung gewinnerhöhend aufgelöst
wird.
Soweit der Gesellschafter die
anteilig auf die erworbene Beteiligung entfallenden versteuerten Gewinne den
Rücklagen zugeführt hat, erbringt er „Zahlungen” auf die erlangte
Vermögensposition und kann in dieser Höhe unabhängig vom Bestand des negativen
Ausgleichspostens spätere Verluste aus der Beteiligung steuermindernd geltend
machen.
Der nachfolgende Hinzuerwerb
eines weiteren Anteils mit positiver Ergänzungsbilanz hat hingegen keine
Auswirkung auf die Besteuerung des auf den (alten) Anteil entfallenden
Verlustes.
Maßgebend ist die jeweilige mit
der Beteiligung verbundene Vermögensposition – also gerade die Position,
die mit dem Erwerb des konkreten Anteils verbunden ist.
Fundstelle(n): BB 2011 S. 433 Nr. 7 DStR 2011 S. 112 Nr. 3 DStRE 2011 S. 189 Nr. 3 EFG 2011 S. 794 Nr. 9 FR 2011 S. 375 Nr. 8 KÖSDI 2011 S. 17307 Nr. 2 StC 2011 S. 28 Nr. 7 RAAAD-60447
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2010 - 15 K 2784/09 F
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