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BBK Nr. 3 vom Seite 112

Buchung sonstiger Steuern

Volker Endert und und Karsten Sepetauz

Unter den sonstigen Steuern sind sämtliche Steuerarten zu subsumieren, die nicht den Ertragsteuern zuzuordnen sind. Derartige Abgaben müssen grundsätzlich gesondert verbucht werden. Im Falle unwesentlicher Beträge ist ein Abweichen von dieser Buchungssystematik unter Umständen möglich. In dem vorliegenden Beitrag wird die Vorgehensweise der Verbuchung von sonstigen Steuern anhand eines Beispiels dargestellt.

I. Bilanzierung sonstiger Steuern

[i]Beispiele für sonstige SteuernUnter die Gruppe der sonstigen Steuern fallen diejenigen Steueraufwendungen, die weder den Ertragsteuern noch den Anschaffungsnebenkosten eines aktivierungsfähigen Vermögensgegenstandes zuzuordnen sind. Beispiele sind:

  • Vermögensteuern, z. B. Grundsteuer,

  • Verkehrsteuern, z. B. Versicherung-, Rennwett-, Lotterie-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Ausfuhrzölle,

  • Verbrauchsteuern, z. B. Mineralöl-, Getränke-, Tabak-, Bier-, Branntwein-, Sekt-, Kaffee-, Salz- und Zuckersteuer,

  • übrige Steuern, z. B. Hunde-, Jagd- und Kfz-Steuer,

  • Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch sowie

  • ausländische Steuern, sofern diese den vorstehend genannten Steuern entsprechen.

Nicht unter die [i]Negativabgrenzungsonstigen Steuern fallen da...

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